Für die Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen erstmals anwendet, ist er nicht verpflichtet, die in IAS 8 Paragraph 28 (f) verlangten Angaben zu machen.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2020/1434. Anzuwenden spätestens ab dem 1. Juni 2020 für am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre.

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