Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (siehe Paragraph C1A) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet, als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2020/1434. Anzuwenden spätestens ab dem 1. Juni 2020 für am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnende Geschäftsjahre.

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