ZIEL

1

Diesem IFRS zufolge hat ein Unternehmen Angaben zu veröffentlichen, anhand deren die Abschlussadressaten Folgendes bewerten können:

 

(a)

die Wesensart der Anteile an anderen Unternehmen und damit einhergehender Risiken und

 

(b)

die Auswirkungen dieser Anteile auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie seinen Cashflow.

Erreichung der gesteckten Ziele

2

[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:

 

(a)

seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung

(i)

der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung;

(ii)

der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7–9);

(iii)

gegebenenfalls der Erfüllung der Definition einer Investmentgesellschaft (Paragraph 9A) und

 

(b)

Angaben zu seinen Anteilen an:

(i)

Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19);

(ii)

gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20-23) sowie

(iii)

strukturierten Unternehmen, die nicht vom Unternehmen kontrolliert werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2014:] Um das Ziel in Paragraph 1 zu erreichen, muss ein Unternehmen Folgendes offen legen:

 

(a)

seine maßgebliche Ermessensausübung und Annahmen bei der Bestimmung der Wesensart seiner Anteile an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Vereinbarung und bei der Bestimmung der Art der gemeinsamen Vereinbarung, an der es Anteile hält (Paragraphen 7-9) und

 

(b)

Angaben zu seinen Anteilen an:

(i)

Tochterunternehmen (Paragraphen 10–19);

(ii)

gemeinsamen Vereinbarungen und assoziierten Unternehmen (Paragraphen 20-23) sowie

(iii)

strukturierten Unternehmen, die nicht vom Unternehmen kontrolliert werden (nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen) (Paragraphen 24–31).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1174/2013. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnenden Geschäftsjahres.

3

Sollten die von diesem IFRS geforderten Angaben zusammen mit den von anderen IFRS geforderten Angaben das Ziel von Paragraph 1 nicht erfüllen, hat ein Unternehmen alle zusätzlichen Informationen offenzulegen, die zur Erfüllung dieses Ziels erforderlich sind.

4

Ein Unternehmen prüft, welche Einzelheiten zur Erfüllung des oben genannten Ziels der Veröffentlichung von Angaben notwendig sind und welcher Stellenwert jeder einzelnen Anforderung in diesem IFRS beizumessen ist. Es legt die Angaben in zusammengefasster oder aufgeteilter Form vor, so dass nützliche Angaben weder durch die Einbeziehung eines großen Teils unbedeutender Einzelheiten noch durch die Aggregierung von Bestandteilen mit unterschiedlichen Merkmalen verschleiert werden (siehe Paragraphen B2-B6).

ANWENDUNGSBEREICH

5

Dieser IFRS ist von einem Unternehmen anzuwenden, das einen Anteil an einem der folgenden Unternehmen hält:

 

(a)

Tochterunternehmen

 

(b)

gemeinsame Vereinbarungen (d. h. gemeinschaftliche Tätigkeit oder Gemeinschaftsunternehmen)

 

(c)

assoziierte Unternehmen

 

(d)

nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen.

5A

Mit Ausnahme des in Paragraph B17 beschriebenen Falls gelten die Anforderungen dieses IFRS für die in Paragraph 5 aufgeführten Anteile eines Unternehmens, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten oder als aufgegebene Geschäftsbereiche klassifiziert sind (oder zu einer Veräußerungsgruppe gehören, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert ist).

[1] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2018/182. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahres.

6

[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2016:][1] Nicht anwendbar ist dieser IFRS auf:

 

(a)

Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sonstige Pläne für langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet;

 

(b)

den Einzelabschluss eines Unternehmens, auf den IAS 27 Einzelabschlüsse Anwendung findet. Wenn allerdings

i)

ein Unternehmen Anteile an nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen hält und seinen Einzelabschluss als seinen einzigen Abschluss erstellt, so hat es bei der Aufstellung dieses Einzelabschlusses die Anforderungen der Paragraphen 24-31 zugrunde zu legen;

ii)

eine Investmentgesellschaft in ihrem Abschluss all ihre Tochterunternehmen gemäß Paragraph 31 von IFRS 10 ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, so hat sie die in diesem IFRS für Investmentgesellschaften verlangten Angaben zu machen.

 

(c)

einen von einem Unternehmen gehaltenen Anteil, wenn das Unternehmen an einer gemeinsamen Vereinbarung, nicht aber an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist, es sei denn, dieser Anteil führt zu einem maßgeblichen Einfluss auf die Vereinbarung oder es handelt sich um einen Anteil an einem strukturierten Unternehmen;

 

(d)

einen Anteil an einem anderen Unternehmen, das nach IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert wird. Allerdings muss ein Unterne...

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