Abgesehen von den in den Paragraphen 7.2.30-7.2.34 genannten Fällen sind Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9) gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.

[1] Angefügt durch Verordnung (EU) 2018/498. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

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