[Paragraf 35D anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Bei der Anwendung des Überlagerungsansatzes ist der zwischen Periodenergebnis und sonstigem Ergebnis umgegliederte Betrag wie folgt auszuweisen:

 

(a)

im Periodenergebnis als gesonderter Posten und

 

(b)

im sonstigen Ergebnis als gesonderter Bestandteil des sonstigen Ergebnisses.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EU) 2017/1988. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.

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