[Paragraf 35D anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Bei der Anwendung des Überlagerungsansatzes ist der zwischen Periodenergebnis und sonstigem Ergebnis umgegliederte Betrag wie folgt auszuweisen:
(a) |
im Periodenergebnis als gesonderter Posten und |
(b) |
im sonstigen Ergebnis als gesonderter Bestandteil des sonstigen Ergebnisses. |
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