ZIELSETZUNG

Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung, der Darstellung im Abschluss und der Angabepflichten für landwirtschaftliche Tätigkeit.

ANWENDUNGSBEREICH

1

[Paragraf 1 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

 

(a)

biologische Vermögenswerte, mit Ausnahme von fruchttragenden Pflanzen;

 

(b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden.

[Paragraf 1 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Dieser Standard ist für die Rechnungslegung über folgende Punkte anzuwenden, wenn sie mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen:

 

(a)

biologische Vermögenswerte;

 

(b)

landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte; und

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die von den Paragraphen 34-35 behandelt werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

2

[Paragraf 2 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

 

(a)

Grundstücke, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

 

(b)

fruchttragende Pflanzen, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 16). Auf die Erzeugnisse dieser fruchttragenden Pflanzen ist der Standard jedoch anzuwenden;

 

(c)

Zuwendungen der öffentlichen Hand, die mit fruchttragenden Pflanzen im Zusammenhang stehen (siehe IAS 20, Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand);

 

(d)

immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2019:][2] Nutzungsrechte aus einem Grundstücksleasing, das mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung steht, (siehe IFRS 16 Leasingverhältnisse).

[Paragraf 2 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Dieser Standard ist nicht anwendbar auf:

 

(a)

Grundstücke, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen (siehe IAS 16, Sachanlagen, und IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien); und

 

(b)

immaterielle Vermögenswerte, die mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehen (siehe IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte).

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

3

Dieser Standard ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Erzeugnisse der biologischen Vermögenswerte des Unternehmens darstellen, zum Zeitpunkt der Ernte anzuwenden. Danach ist IAS 2 Vorräte oder ein anderer anwendbarer Standard anzuwenden. Dementsprechend behandelt dieser Standard nicht die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach der Ernte, beispielsweise die Verarbeitung von Trauben zu Wein durch den Winzer, der die Trauben selbst angebaut hat. Obwohl diese Verarbeitung eine logische und natürliche Ausdehnung landwirtschaftlicher Tätigkeit sein kann, und die stattfindenden Vorgänge eine gewisse Ähnlichkeit zur biologischen Transformation aufweisen können, fällt eine solche Verarbeitung nicht in die in diesem Standard zugrunde gelegte Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit.

4

[Paragraf 4 anzuwenden ab 1.1.2016:][1]

Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögenswerte Landwirtschaftliche Erzeugnisse Produkte aus Weiterverarbeitung
Schafe Wolle Garne, Teppiche
Waldflur Geschlagene Bäume Stämme, Bauholz, Nutzholz
Milchvieh Milch Käse
Schweine Rümpfe geschlachteter Tiere Würste, geräucherte Schinken
Baumwollpflanzen Geerntete Baumwolle Fäden, Kleidung
Zuckerrohr Geerntete Zuckerrohre Zucker
Tabakpflanzen Gepflückte Blätter Getrockneter Tabak
Teesträucher Gepflückte Blätter Tee
Weinstöcke Gepflückte Trauben Wein
Obstbäume Gepflücktes Obst Verarbeitetes Obst
Ölpalmen Gepflückte Früchte Palmöl
Kautschukbäume Geernteter Latex Gummiwaren
Einige Pflanzen, zum Beispiel Teesträucher, Weinstöcke, Ölpalmen und Kautschukbäume, erfüllen in der Regel die Definition einer fruchttragenden Pflanze und fallen in den Anwendungsbereich von IAS 16. Die Erzeugnisse, die auf fruchttragenden Pflanzen wachsen, zum Beispiel Teeblätter, Weintrauben, Palmölfrüchte und Latex, fallen jedoch in den Anwendungsbereich von IAS 41.

[Paragraf 4 anzuwenden bis 30.12.2016:]

Die folgende Tabelle enthält Beispiele von biologischen Vermögenswerten, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Produkten, die das Ergebnis der Verarbeitung nach der Ernte darstellen:

Biologische Vermögensw...

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