![IAS 38 (1998) [außer Kraft] / 104. IAS 38 (1998) [außer Kraft] / 104.](/statics/205/images/icons/16.png)
Gewinne oder Verluste, die bei Stilllegung oder Abgang eines immateriellen Vermögenswertes entstehen, sind als Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoveräußerungserlös unddem Buchwert des Vermögenswertes zu bestimmen und in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag bzw. Aufwand zu erfassen.
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