ZIELSETZUNG

1

Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit mehr als seinem erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswertes erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist, wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der Standard verlangt, dass das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand aufzuheben hat und schreibt Angaben vor.

ANWENDUNGSBEREICH

2

[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden, davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden von 1.1.2016 bis 30.12.2018:][2] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2016:][3]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden. Davon ausgenommen sind:

[Absatz anzuwenden bis 26.1.2009:]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

 

(a)

Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte);

 

(b)

[Buchstabe (b) anzuwenden ab 1.1.2018:][4] Vertragsvermögenswerte und Vermögenswerte aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Erfüllung eines Vertrags entstehen und gemäß IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden erfasst werden;

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 30.12.2018:] Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen (siehe IAS 11 Fertigungsaufträge);

 

(c)

latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern);

 

(d)

Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);

 

(e)

[Buchstabe (e) anzuwenden ab 1.1.2018:][5] finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9

[Buchstabe (e) anzuwenden bis 30.12.2018:] finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen;

 

(f)

als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien);

 

(g)

[Buchstabe (g) anzuwenden ab 1.1.2016:][6] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung bewertet werden;

[Buchstabe (g) anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2016:][7] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten bewertet werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

[Buchstabe (g) anzuwenden bis 26.1.2009:] mit landwirtschaftlicher Tätigkeit im Zusammenhang stehende biologische Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten bewertet werden (siehe IAS 41 Landwirtschaft);

 

(h)

[Buchtabe (h) anzuwenden ab 1.1.2023:][8] Verträge im Anwendungsbereich des IFRS 17 Versicherungsverträge, die Vermögenswerte sind und alle als Vermögenswert angesetzten Abschlusskosten im Sinne der Definition in IFRS 17; und

[Buchstabe (h) anzuwenden bis 30.12.2023:] abgegrenzte Anschaffungskosten und immaterielle Vermögenswerte, die aus den vertraglichen Rechten eines Versicherers aufgrund von Versicherungsverträgen entstehen, und in den Anwendungsbereich von IFRS 4 Versicherungsverträge fallen; und

 

(i)

langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[3] Verordnung (EG) 70/2009 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)
[4] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .
[6] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.
[7] Geän...

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