ZIELSETZUNG
1
Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die Verfahren vorzuschreiben, die ein Unternehmen anwendet, um sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht mit mehr als ihrem erzielbaren Betrag bewertet werden. Ein Vermögenswert wird mit mehr als seinem erzielbaren Betrag bewertet, wenn sein Buchwert den Betrag übersteigt, der durch die Nutzung oder den Verkauf des Vermögenswertes erzielt werden könnte. Wenn dies der Fall ist, wird der Vermögenswert als wertgemindert bezeichnet und der Standard verlangt, dass das Unternehmen einen Wertminderungsaufwand erfasst. Der Standard konkretisiert ebenso, wann ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand aufzuheben hat und schreibt Angaben vor.
ANWENDUNGSBEREICH
2
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden, davon ausgenommen sind:
[Absatz anzuwenden von 1.1.2016 bis 30.12.2018:][2] Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:
[Absatz anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2016:][3]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewandt werden. Davon ausgenommen sind:
[Absatz anzuwenden bis 26.1.2009:]Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:
(a) |
Vorräte (siehe IAS 2 Vorräte); |
(c) |
latente Steueransprüche (siehe IAS 12 Ertragsteuern); |
(d) |
Vermögenswerte, die aus Leistungen an Arbeitnehmer resultieren (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer); |
(f) |
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien); |
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