[Paragraf 31 anzuwenden ab 1.1.2020:][1] Gemäß dem Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung (Rahmenkonzept) ist unter Erfassung der Ansatz eines Postens in der Bilanz oder in der Gesamtergebnisrechnung zu verstehen, wobei dieser Posten die Definition eines der Elemente des Abschlusses erfüllen muss. Die Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sind für die Erfassung sowohl am Abschlussstichtag als auch am Zwischenberichtsstichtag von grundlegender Bedeutung.

[Paragraf 31 anzuwenden bis 30.12.2020:] Gemäß dem Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen (das Rahmenkonzept) versteht man unter Erfassung den "Einbezug eines Sachverhaltes in der Bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung, der die Definition eines Abschlusspostens und die Kriterien für die Erfassung erfüllt". Die Definitionen von Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen sind für die Erfassung sowohl am Abschlussstichtag als auch am Zwischenberichtsstichtag von grundlegender Bedeutung.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2019/2075. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahres.

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