Ein Unternehmen jedoch, das im Laufe seiner üblichen Geschäftstätigkeit regelmäßig Posten der Sachanlagen verkauft, die es zwecks Weitervermietung gehalten hat, überträgt diese Vermögenswerte zum Buchwert in die Vorräte, wenn sie nicht mehr vermietet werden und zum Verkauf anstehen. Die Erlöse aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte werden gemäß

[anzuwenden ab 1.1.2018:][2] IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden

[anzuwenden bis 30.12.2018:] IAS 18 Umsatzerlöse

als Umsatzerlöse ausgewiesen. IFRS 5 findet keine Anwendung, wenn Vermögenswerte, die im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zum Verkauf gehalten werden, in die Vorräte übertragen werden.

[1] Eingefügt durch Verordnung (EG) 70/2009 mit Wirkung zum 27. Januar 2009.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/1905. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres. .

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