In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

 

(a)

Sachanlagen;

 

(b)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;

 

(c)

immaterielle Vermögenswerte;

 

(d)

finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);

 

da)[1]

Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, die Vermögenswerte sind, aufgegliedert wie durch Paragraph 78 des IFRS 17 gefordert;

 

(e)

nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;

 

(f)

[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2016:][2] biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft;

[Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2016:] biologische Vermögenswerte;

 

(g)

Vorräte;

 

(h)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;

 

(i)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

 

(j)

die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören;

 

(k)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;

 

(l)

Rückstellungen;

 

(m)

finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);

 

ma)[3]

Portfolios von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, die Verbindlichkeiten sind, aufgegliedert wie durch Paragraph 78 des IFRS 17 gefordert;

 

(n)

Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern;

 

(o)

latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;

 

(p)

die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden;

 

(q)

[Anzuwenden ab 15.6.2009:][4] nicht beherrschende Anteile,

[Anzuwenden bis 14.6.2009:] Minderheitsanteile,

die im Eigenkapital dargestellt werden; sowie

 

(r)

gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

[1] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres. .
[3] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[4] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 494/2009.

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