1 Homeoffice ist keine erste Tätigkeitsstätte

Erbringt der Arbeitnehmer seine betrieblichen Arbeiten ausschließlich oder überwiegend in seinem häuslichen Bereich, so spricht man von Homeoffice. Da das Homeoffice keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers ist, kann es auch nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein.[1] Bei Arbeitnehmern, die teils im Homeoffice, teils im Betrieb arbeiten, kommt es auf die dauerhafte Zuordnung (d. h. über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber an. Hat der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen, entscheiden quantitative Kriterien.[2]

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice an 3 Tagen in der Woche

Frau Müller ist bei einer Firma als Programmiererin beschäftigt. Von montags bis mittwochs arbeitet sie von zu Hause aus, donnerstags und freitags übt sie die Tätigkeit im Betrieb ihres Arbeitgebers aus.

Ergebnis: Wenn der Arbeitgeber keine arbeitsvertragliche Zuordnung getroffen hat, entscheiden die quantitativen Kriterien. Da die Arbeitnehmerin an 2 vollen Tagen je Woche im Betrieb des Arbeitgebers tätig wird, ist der Betrieb des Arbeitgebers die erste Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice und gelegentliche Termine im Betrieb

Frau Meyer arbeitet im Homeoffice und kommt nur ab und zu für Termine und Absprachen in den Betrieb.

Ergebnis: Da die Arbeitnehmerin dem Betrieb des Arbeitgebers nicht zugeordnet ist, hat sie keine erste Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Homeoffice und täglich wechselnde betriebliche Einrichtungen

Frau Schulze arbeitet im Homeoffice, soll aber jeden Tag jeweils ca. eine Stunde in einer anderen betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beruflich tätig werden. Diese Zeit beansprucht jedoch jeweils weniger als 1/3 ihrer gesamten Arbeitszeit.

Ergebnis: Auch, wenn Frau Schulze arbeitstäglich für eine Stunde oder mehr in verschiedenen Einrichtungen des Arbeitgebers beruflich tätig werden soll, entscheidet zunächst die arbeitsvertragliche Zuordnung. Nur wenn sie einer Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird, entsteht dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Die quantitativen Kriterien (Verbringung von mindestens 1/3 der Arbeitszeit an diesem Ort) sind nur heranzuziehen, wenn keine Zuordnung seitens des Arbeitgebers getroffen wurde.

2 Besteuerung Dienstwagen

Der Arbeitgeber sollte auch in Bezug auf die Dienstwagenbesteuerung prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Homeoffice-Mitarbeiter eine erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen. Sofern keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entfällt die Anwendung der 0,03-%-Regelung.

Sofern eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die aber nicht arbeitstäglich angefahren wird, kann der Arbeitnehmer anhand von Aufzeichnungen die 0,002-%-Regel für die Arbeitstage anwenden, an denen er die erste Tätigkeitsstätte angefahren hat.

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Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern im Homeoffice ohne erste Tätigkeitsstätte

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Außendienst-Mitarbeiter Herrn Loose einen Dienstwagen, den dieser auch für private Fahrten nutzt. Der Arbeitsort von Herrn Loose ist nicht im 20 km von seiner Wohnung entfernten Betrieb des Arbeitgebers, sondern jeweils direkt bei den Kunden vor Ort bzw. im Homeoffice. Damit hat Herr Loose keine erste Tätigkeitsstätte. Die Bewertung für die Privatnutzung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Bruttolistenpreis beträgt 41.850 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt monatlich 1 % von 41.800 EUR = 418 EUR. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil bei Arbeitnehmern im Homeoffice mit erster Tätigkeitsstätte

Frau Müller ist bei ihrem Arbeitgeber als Programmiererin beschäftigt. Von montags bis mittwochs arbeitet sie von zu Hause aus, donnerstags und freitags übt sie die Tätigkeit im 25 km entfernten Betrieb ihres Arbeitgebers aus. Der Arbeitgeber überlässt Frau Müller einen Firmenwagen, den diese auch für private Fahrten nutzt. Entsprechend der quantitativen Kriterien hat Frau Müller ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers. Die Bewertung für die Privatnutzung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Bruttolistenpreis beträgt 41.850 EUR.

Ergebnis: Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung beträgt monatlich 1 % von 41.800 EUR = 418 EUR. Der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt grundsätzlich 0,03 % von 41.800 EUR x 25 km = 313,50 EUR. Es wäre hier aber auch eine auf das Kalenderjahr bezogene tageweise Einzelbewertung mit 0,002 % je Entfernungskilometer möglich.[1]

Sonderfall: Homeoffice während des gesamten Kalendermonats

Bei Arbeitnehmern, die tageweise oder vollständig im Homeoffice arbeiten stellt sich die Frage, inwieweit der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens gemindert werden oder ganz wegfallen könnte. Solange der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, ist auch der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regel zu versteuern, denn die Privatnutzung ist...

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