OFD Erfurt, 3.11.2005, S 2742 A - 28 - L 231

BFH-Urteil vom 23.2.2005, l R 70/04

Bezug: Sitzung KSt/GewSt II/05 TOP I/5

Der BFH hat im o.g. Urteil u.a. entschieden, dass der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten KFZ-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahe stehende Personen nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu ermitteln ist.

Diese Entscheidung des BFH ist insofern strenger als der Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu TOP I/10 der KSt/GewSt III/98. Danach hatte man es aus Vereinfachungsgründen durchaus für vertretbar gehalten, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 u. 3 EStG (1 % des Listenpreises, Fahrtenbuch) zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen sollten auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.

Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich nunmehr dafür ausgesprochen, insbesondere aus Praktikabilitätsgründen, an der bisherigen Verwaltungsauffassung festzuhalten, so dass auch weiterhin der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer privaten KFZ-Nutzung in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 u. 3 EStG ermittelt werden kann. In begründeten Einzelfällen sollen nach wie vor auch davon abweichende Schätzungen zulässig sein.

Ich bitte um Beachtung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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