Leitsatz

Die Höhe der Säumniszuschläge ist seit 2019 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich bedenklich.

 

Sachverhalt

Antragstellerin war eine GmbH, die im Jahr 2019 ein Grundstück erwarb. Die für den Erwerb fällige Grunderwerbsteuer zahlte die Antragstellerin verspätet, sodass das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzte. Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte beides ab, sodass die Antragstellerin sich an das Finanzgericht wandte und Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge geltend machte. Hierbei berief sie sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Zinsen. Hierbei sei die Verfassungswidrigkeit nicht nur in der Höhe des Zinsanteils gegeben, sondern in voller Höhe.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung. Aussetzung der Vollziehung ist bei ernstlichen Zweifel zu gewähren. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei der Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts auch gewichtige Gründe gegen eine Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen. Nach diesen Maßstäben sei hier die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenen Monat auf den rückständigen Steuerbetrag ist ein Druckmittel eigener Art. Dieses hat verschiedene Zwecke. Die Säumniszuschläge sind zum einen Druckmittel, zum anderen beinhalten sie aber auch einen Zinsanteil. Hinsichtlich dieses Zinsanteils hat der BFH bereits in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Nach Auffassung des FG Münster ist eine Aufsplittung von Säumniszuschlägen in einen verfassungswidrigen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Teil nicht möglich, sondern es kann nur darüber entschieden werden, ob die Höhe der Säumniszuschläge insgesamt zulässig ist oder nicht. Da "teilweise" Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge fraglos bestehen, hat eine Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe zu erfolgen.

 

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung nach § 233a AO für unzulässig erklärt. Spätestens ab 2019 dürfen die Zinsen von 6 % auch nicht mehr erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist umstritten, ob die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die verspätete Zahlung von Steuern in Höhe von 1 % pro Monat noch als verfassungsgemäß angesehen werden kann. Die Finanzgerichte sind hierzu unterschiedlicher Ansicht. Das Finanzgericht Münster hat in dem hier besprochenen Beschluss vom 16.12.2021 verfassungsrechtliche Zweifel gesehen, das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.4.2021, 12 K 1420/20 AO, nicht. Beide Entscheidungen liegen nun dem BFH vor. Was sollten nun Steuerpflichtige unternehmen, wenn Säumniszuschläge festgesetzt werden? Sie sollten in jedem Fall Einspruch gegen diese Festsetzung erheben, um keine Bestandskraft bezüglich der Festsetzung eintreten zu lassen und sich auf die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken und die anhängigen Verfahren beim BFH berufen. Der Beschluss des FG Münster geht dabei über die bisherigen Entscheidungen des BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge hinaus. Der BFH hat nämlich eine Verfassungswidrigkeit nur insofern gesehen, als in den Säumniszuschlägen auch ein Zinsanteil enthalten ist. Das FG Münster sieht hingegen wohl allgemeine Bedenken an der Höhe der Säumniszuschläge insgesamt. Weiteres wird der BFH zu klären habe, Az beim BHF II B 3/22.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO

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