Kurzbeschreibung

Das Tool gibt Erläuterungen und enthält Muster für Hinweispflichten von Unternehmern, die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) - unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum 1.1.2020 - seit dem 1.2.2017 zwingend vorgibt. Zwei BGH-Urteile v. 21.8.2019 sowie eine EuGH-Entscheidung v. 25.6.2020 sind bei der Bereitstellung der Informationen zu beachten.

Das regelt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Informationspflichten für alle Unternehmer

Betroffen sind alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auch an Verbraucher anbieten. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Anbieter nichtwirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, von Gesundheitsdienstleistungen und staatliche Einrichtungen der Weiter- und Hochschulbildung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VSBG).

Nahezu alle Unternehmer, die eine Webseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, müssen Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beachten.

Nach Entstehen eines Streits müssen ausnahmslos alle Unternehmer die Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung an den Kunden herausgeben. Der Gesetzgeber nutzt die Unternehmerschaft weiterhin v. a. dafür, um die alternative Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstellen Verbrauchern gegenüber bekannt und populär zu machen. Deshalb sind auch Unternehmer, die sich von der neuen Verbraucherschlichtungsmöglichkeit bewusst fernhalten möchten, zur (Negativ-)Auskunft an die Verbraucher verpflichtet.

Hintergrund der gesetzlichen Regelungen

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR-Richtlinie) und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und die Richtlinie 2009/22/EG (ODR-Verordnung) in nationales Recht umgesetzt.

Das hieraus u. a. resultierende Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), enthält die Hinweispflichten (§§ 36, 37 VSBG).

Kurzer Überblick zur Verbraucherstreitbeilegung

Es wurde ein Weg geschaffen, Verbraucherstreitigkeiten aus Kauf- und Dienstverträgen (keine Arbeitsverträge) alternativ, das heißt außerhalb der Gerichte zu klären, dies möglichst schnell und kostengünstig.

Die Verfahren sind grundsätzlich freiwillig. Der Gerichtsweg kann direkt oder nach Scheitern eines solchen Verfahrens – das die Verjährung hemmt – beschritten werden.

In Ausnahmefällen kann sich eine Teilnahmepflicht

Flächendeckend wurden Verbraucherstreitbeilegungsstellen eingerichtet. Diese müssen bestimmte Qualitätsanforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Transparenz und zum Verfahrensablauf erfüllen, um als Verbraucherstreitbeilegungsstelle anerkannt zu werden.

Die Verfahren sollen europaweit nach einheitlichem Muster und von Streitmittlern geführt werden, an die hohe Qualitätsanforderungen bezüglich ihrer Fachkompetenz und Unabhängigkeit gestellt werden.

Die EU-Kommission hat unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Plattform eingerichtet, auf der alle Informationen zusammengeführt sind und wo Verbrauchern insbesondere in grenzüberschreitenden Konflikten aus online geschlossenen Verträgen geholfen wird.

Aus der "Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle" ist ab 1.1.2020 die vom Bund errichtete "Universalschlichtungsstelle" geworden. Das ist bei den Hinweisen ggf. zu beachten ("Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 30.11.2019", BGBl. 2019 I 1942; § 29 VSBG).

Inhalt der Informationspflichten

> Vor Entstehen einer Streitigkeit:
  1. Sämtliche in der EU niedergelassene Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen auch an Verbraucher innerhalb der EU online oder anderweitig auf elektronischem Weg anbieten und Bestellungen so ausführen, müssen seit Januar 2016 – "für den Verbraucher leicht zugänglich" – einen klickbaren Link zur Online-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission (https://ec.europa.eu/consumers/odr/) einstellen. Die Unternehmer-E-Mail-Adresse ist anzugeben (Art.14 ODR-Verordnung).

    Unternehmer, die sich darüber hinaus verpflichtet haben oder verpflichtet sind eine oder mehrere Streitbeilegungsstellen zu nutzen, müssen auch über die Möglichkeit informieren, dass die Kunden diese für sich in Anspruch nehmen können.

  2. Unternehmer, die freiwillig oder verpflichtend eine Verbraucherstreitbeilegungsstelle nutzen, müssen ihren Kunden aus dem Verbraucherbereich einen expliziten Hinweis zur OS-Plattform und die Möglichkeit der Streitbeilegung geben. Dieser Hinweis muss

    • auf ihrer Webseite,
    • in ihren etwaigen AGB für Online-Kauf- oder Dienstver...

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