Leitsatz

Wird der Beginn einer Außenprüfung hinausgeschoben, tritt eine Ablaufhemmung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO nur ein, wenn ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns der Prüfung ursächlich für das Hinausschieben ist.

 

Sachverhalt

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an, die am 15.12.2008 beginnen sollte.

Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein und erhoben am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 fragte das Finanzamt bei den Klägern an, ob sie mit einer Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens einverstanden sind. Die Kläger akzeptierten im November 2009 den Vorschlag des Finanzamts.

Nachdem das Finanzgericht die Klage gegen die Prüfungsanordnung am 14.10.2010 abgewiesen hatte, führte das Finanzamt in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 die Außenprüfung durch, deren Ergebnis in dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2004 umgesetzt wurde. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, denn der Beginn der Außenprüfung sei nicht auf ihren Antrag hin hinausgeschoben worden.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Festsetzungsfrist nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO gehemmt war. Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstrecken sollte, nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Einem solchen Antrag steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Das Schreiben des Finanzamts und die Antwort der Kläger stellen eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer dar, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben. Diese Vereinbarung war ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Das Finanzamt hat die Außenprüfung zudem in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.

 

Hinweis

Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund des Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund der eigenen Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen (z. B. Erkrankung des Prüfers, Personalmangel) hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist ungeachtet des Antrags ab.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 06.06.2016, 13 K 460/14 E

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