rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang von Pflegekosten i.S.d. § 4 Nr. 16e UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter „Pflegekosten” i.S.d. § 4 Nr. 16e UStG sind sämtliche aus Anlass des Pflegefalles unmittelbar und mittelbar bedingten Kosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung zu verstehen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16e; UStR 2000 Abschn. 99a

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2004; Aktenzeichen V R 2/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Kurzzeitpflegeheim, in dem sie pflegebedürftige Menschen für kurze Zeiträume (meistens 4 Wochen, zum Teil mehrfach im Jahr) stationär aufnahm und pflegerisch versorgte. In ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 gab sie keine steuerpflichtigen Umsätze und Vorsteuern an, da sie diese nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG als steuerfrei ansah.

Im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, daß (nach der geänderten Aufstellung vom 5.5.1999, Blatt 28 der USt Akte) von 45 Fällen der Kurzzeitpflege nur in 12 Fällen die Pflegekosten überwiegend von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung (Krankenkasse bzw. Pflegekasse) oder der Sozialhilfe getragen wurden (entsprechend 26%). Hierbei rechnete der Prüfer gem. dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 14.11.1997 (BStBl I 1997, 957 = Abschnitt 99a UStR 2000) zu den Pflegekosten auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Daher sei das in § 4 Nr. 16 Buchst e UStG für die Steuerfreiheit gesetzte Quorum von mindestens 40% nicht erreicht. Das FA folgte dem Prüfer und setzte mit Bescheid vom 12.07.1999 Umsatzsteuern in Höhe von 13.901 DM ohne Berücksichtigung von Vorsteuern fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, der Begriff der Pflegekosten sei im engeren Sinne zu verstehen und umfasse lediglich die Kosten der Pflege, nicht aber Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Gehe man im Wege der Schätzung davon aus, daß von den von der Klägerin den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Gesamtkosten nur 60% auf die Kosten der Pflege und 40% auf Übernachtungs- und Verpflegungskosten entfielen, wären statt in 12 Fällen (= 26%) in 29 Fällen (= 65%) die Kosten der Pflege überwiegend von den Sozialversicherungsträgern oder der Sozialhilfe getragen worden und damit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung (mindestens 40%) erfüllt. Hierbei läßt sich aus der Aufstellung der Klägerin entnehmen, daß bei den streitigen Fällen, in denen die Klägerin und das FA die Kostentragung von über 40% unterschiedlich beurteilen, auch in den Erstattungen keinerlei Zahlungen der Sozialhilfe enthalten sind, die eine Kostenübernahme für Übernachtungs- oder Verpflegungskosten beinhalten könnten und nach der Rechtsauffassung der Klägerin nicht nur bei den Gesamtkosten, sondern auch bei den Erstattungen ausgeschieden werden müßten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.1999 gab das FA dem Einspruch teilweise in Höhe von 2.459 DM wegen inzwischen nachgewiesener Vorsteuerbeträge statt, wies den Einspruch jedoch im übrigen ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin mit Hinweis auf die Bindungswirkung des BMF-Schreibens zurück. Im Anschluß daran erließ es nochmals (deklaratorisch) am 22.11.1999 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem die Steuer entsprechend der in der Einspruchsentscheidung bereits getroffenen Regelung auf 11.441 DM festgesetzt wurde.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zur Begründung ausführt:

Eine Legaldefinition der „Pflegekosten” finde sich weder im UStG noch in anderen Steuergesetzen. Für eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Pflegekosten spreche jedoch, daß der Gesetzgeber in § 4 Nr. 16 UStG zwischen „Pflegekosten” und mit dem Betrieb der Pflegeinrichtungen „eng verbundene Umsätze” differenziere. Der Begriff „Pflegekosten” sei auch enger als der vom BMF verwendete Begriff der „Kosten des Pflegefalles”. Sinn und Zweck der Einschränkung sei, daß von der Umsatzsteuerbegünstigung nicht auch reine Privatkliniken profitierten. Würde man bei dem anzustellenden Kostenvergleich auch die Kosten, die in jedem Falle selbst zu tragen sind, einbeziehen, ergäbe sich ein „schiefes Bild”. Nach § 42 SGB XI würden nur die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen, der sozialen Betreuung und teilweise die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, jedoch nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Pflegeversicherung ersetzt. Eine weite Auslegung würde dazu führen, daß die in § 4 Nr. 16 Buchst. e geregelten begünstigten Einrichtungen (Kurzzeitpflegeheime und ambulanten Pflegeheime) unterschiedlich behandelt würden, weil die Kurzzeitpflegeheime die Steuerbefreiung wegen der in jedem Falle von den Patienten privat zu tragenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten schwerer erreichen könnten. Der vom FA in Bezug genommene Pflegekostenbegriff enthalte nach dem Kontenrahmen für Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen neben den Erträgen aus Pflegeleistungen nach Pflegestufe, den Erträgen von Regelungen für Pfle...

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