Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen III R 39/97)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 2.807,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerinnen für einen Vormund, einen Gegenvormund und einen Ergänzungspfleger außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Klägerinnen sind Geschwister. Durch den Tod ihrer Mutter, die sie zu je 1/2 beerbt haben, wurden sie im August 1987 Vollwaisen. Beide waren damals minderjährig. Die Klägerin zu 2. (… geboren am 28. Juli 1980) ist es jetzt noch, während die Klägerin zu 1. … geboren am 5. Juni 1978) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens volljährig wurde

Im September 1987 ordnete das Amtsgericht … die Vormundschaft über die beiden Klägerinnen nach §§ 1773, 1775 und 1297 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Dabei bestellte das Gericht das Jugendamt der Stadt … (und später ein Ehepaar) für die Personensorge und die Rechtsanwältin … (nachfolgend kurz Rechtsanwältin genannt) für die Vermögenssorge der beiden Klägerinnen. Seit Volljährigkeit der Klägerin zu 1. ist die Rechtsanwältin deren Prozeßbevollmächtigte.

Gegenstand der Tätigkeit der Rechtsanwältin als Vormund war vor allem die Verwaltung des Erbes der Klägerinnen, einschließlich der Einkünfteerzielung. Das Erbe bestand in: 1) einer Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „Gebr. …”, 2) einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR, deren gesamthänderisches Vermögen in den drei Grundstücken …, und … in … bestand (= Grundstücks-GbR), und 3) dem Grundstück … in ….

Die Anteile an der gewerblich tätigen GbR wurden 1989 veräußert.

An der Grundstücks-GbR waren neben den Klägerinnen zwei ihrer Onkel (die Brüder …) beteiligt, die zu Lebzeiten der Eltern der Klägerinnen die Geschicke der GbR allein bestimmten. Diese Praxis änderte die Rechtsanwältin, indem sie sich – zunächst gegen den Widerstand der Brüder … und damit sehr zeitaufwendig – in die Verwaltung einmischte und auch eine Beteiligung am Finanzverkehr durchsetzte. Sie erstellte eine eigenständige Buchhaltung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Grundstücks-GbR. Die Grundstücks-GbR hatte fünf Grundstücksteile fremdvermietet, während zwei Wohnungen von den Brüdern … genutzt wurden. Aufgrund der Eingriffe der Rechtsanwältin in die Verwaltung erhöhten sich die Überschüsse der Grundstücks-GbR ab 1988.

Zwei der Grundstücke der Grundstücks-GbR … und das Grundstück … wurden 1989 an die Brüder … verkauft, das dritte Grundstück der Grundstücks-GbR … wurde 1990 veräußert. Anläßlich der Grundstücks Veräußerungen erfolgten jeweils Teilerbauseinandersetzungen.

Außerdem stellte die Rechtsanwältin unmittelbar nach Übernahme ihres Amtes als Vormund einen Antrag auf Umwandlung der Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente. Die Bearbeitung dieses Antrags erwies sich wegen umfangreicher Recherchen und Rückfragen als zeitaufwendig.

Unter dem Datum 2. Mai 1988 erstattete die Rechtsanwältin dem Vormundschaftsgericht Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und stellte das ererbte Vermögen der Klägerinnen per 3. August 1987/teils per 31. Dezember 1987 dar, wobei einige Wertangaben (insbes. der Grundstücke) auf Schätzungen beruhten. Auf der Grundlage dieser Vermögensaufstellung ergab sich ein Gesamtvermögen von 886.324 DM, das zu etwa gleichen Teilen auf die Klägerinnen entfiel. Auf den Tätigkeitsbericht vom 2. Mai 1988 und die Vermögensaufstellung wird Bezug genommen (Bl. 41–48 des Sonderbandes = Fotokopien aus den Vormundschaftsakten des Amtsgerichts).

Entsprechende Tätigkeitsberichte und Vermögensübersichten gab die Rechtsanwältin dem Vormundschaftsgericht unter den Daten 8. Februar 1990 für 1988 (Bl. 376–400 des Sonderbands) und 28. November 1991 für 1989 (Bl. 561–568 des Sonderbands). Danach betrug das Vermögen jeder Klägerin – abgesehen von kleineren ungeklärten Positionen – zum jeweiligen Stichtag rund 575.000 bis 590.000 DM.

Das abgerundete Gesamtvermögen der Klägerin zu 1. betrug laut Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1990 vom 3. März 1995 – einschließlich eines mit 140 % des Einheitswerts angesetzten Grundstücks – 357.000 DM. Laut Vermögensteuerbescheid vom 14. März 1995 betrug das abgerundete Gesamtvermögen der Klägerin zu 1. nach Veräußerung des vorgenannten Grundstücks zum 1. Januar 1991 510.000 DM.

Durch Beschluß vom Mai 1988 bestellte das Vormundschaftsgericht Rechtsanwalt X zum Gegenvormund der Klägerinnen mit dem Wirkungskreis „Vermögenssorge”. Seine Aufgabe war die Überwachung der Tätigkeit des Vormunds, z.B. dessen Tätigkeitsberichte zu überprüfen (vgl. z.B. den Bericht an das Vormundschaftsgericht vom 5. März 1990, Bl. 442 des Sonderbands). Bestimmte Handlungen, z.B. der Kauf von Wertpapieren für die Klägerinnen, bedurften seiner Genehmigung.

Durch Beschluß vom 25. April 1989 wurde Rechtsanwalt Y zum (E...

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