vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 22/08 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung in eine Stiftung als freigebige Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zuwendungen an eine Familienstiftung erfüllt auch dann den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn der Zuwendende zugleich Begünstigter nach dem Stiftungszweck ist.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen II R 22/08)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob in einer Zuwendung des Mitstifters S an die Klägerin eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer – und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zu sehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin wurde im Jahre 19... als Familienstiftung errichtet (vgl. notarielle Urkunde vom … des Notars … in …). Stiftungsmitglieder waren S sowie seine Eltern Y und P. Der Stiftungszweck besteht darin, S, dessen Abkömmlinge und den Ehegatten durch Bereitstellung entsprechender Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten in angemessener Weise zu versorgen. Dieser Stiftungszweck besteht bis heute unverändert fort, wobei S der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Ehegatte sowie Kinder des S sind nicht vorhanden (zum Stiftungszweck vgl. auch die notarielle Urkunde des Notars …, Urkundenrolle Nr. … aus 19... vom … 19... – Blatt 48 ff. der Verwaltungsakten).

Zum Vermögen der Klägerin gehört auch die S GmbH und Co. KG sowie die S GmbH als Komplementärin der KG. Die KG betreibt in … einen … Betrieb ( … ). Die KG erwirtschaftete in den Jahren 199.. bis 200.. erhebliche Verluste. Aufgrund der KG – Verluste litt die Klägerin unter permanentem Kapitalmangel. In … ist auch der Wohnsitz des S, wo er bereits seit 19..., dem Zeitpunkt der Gründung der Stiftung, lebt.

In Anbetracht des Kapitalmangels bei der Klägerin und der Verluste der KG sah sich S veranlasst, der Klägerin im … 2001 einen Betrag in Höhe von … DM zuzuwenden (vgl. notarielle Urkunde vom … 2001 des Notars …,).

§ 1 der notariellen Urkunde enthält dazu folgende Regelung:

„ ............ S wendet hiermit unter Bezugnahme auf § 3 Ziffer 1 der Fassung der … Familienstiftung, in der bestimmt ist, dass weitere Kapital – oder Vermögenszuweisungen durch die Stifter vorbehalten bleiben, als Mitstifter der … Familienstiftung mit Sitz in … einen Geldbetrag in Höhe von … DM zu. Diese Zuwendung ist dazu bestimmt, dem Stiftungsvermögen der … Familienstiftung mit Sitz in … zu zuwachsen, um die Erhaltung des …( Wohnsitzes ) in … als Lebensmittelpunkt und Wohnsitz für S zu ermöglichen.

Herr S ist sowohl Mitstifter als auch Begünstigter der … Familienstiftung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Satzung der … Familienstiftung in der Fassung vom … 199... des Notars …. „

Die Zuwendung bedurfte der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, da S unter rechtlicher Betreuung stand.

Der Beklagte wertete diese Zuwendung des S an die Klägerin als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte mit Steuerbescheid vom 8. November 2004 Schenkungsteuer in Höhe von … € gegen die Klägerin fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 24. November 2004 wurde durch Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen aus, die Klägerin sei auf Kosten des S durch eine freiwillige Zuwendung bereichert worden. Eine freigebige Zuwendung scheitere hier nicht daran, dass die Zuwendung satzungsgemäß zu verwenden sei. Die Verpflichtung zur satzungsmäßigen Verwendung stelle keine auf der Zuwendung liegende Last oder Auflage dar. Zur Begründung seiner Rechtsansicht verweist der Beklagte auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 12. Mai 1931 IeA 164/30, Reichssteuerblatt 1931, 539 und auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 2002 II R 82/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 303.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Zuwendung des Geldes nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfülle.

Im Streitfall habe S ihr einen Geldbetrag zukommen lassen, der alleine dem Zuwendenden wieder zugute komme. Das Geld sei ausschließlich zur Erhaltung des Lebensmittelpunktes und des Wohnsitzes des S entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden. Letztlich sei sie durch die Geldzuwendung weder objektiv bereichert, noch habe der Zuwendende in subjektiver Bereicherungsabsicht gehandelt, da dieser selbst ausschließlich mit der Zuwendung den Zweck verfolgt habe, …( den Wohnsitz ) in … als seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz zu erhalten. Geldzuwendung und Geldverwendung seien folglich in einem engen kausalen Zusammenhang zu sehen. Nur unter dieser Verknüpfung sei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zur Übertragung des Geldes zu erlangen gewesen.

Der Beklagte könne sich für die von ihm vertretene Ansi...

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