rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von so genannten internen Kosten bei der Bewertung von Garantierückstellungen bei Kraftfahrzeugimporteuren

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Bemessung von Garantierückstellungen eines Kfz-Importeurs aufgrund einer Garantiezusage sind die Kosten für Ersatzteile sowie die zu übernehmenden Reparaturkosten der Vertragshändler zu berücksichtigen.
  2. Interne Kosten des Importeurs durch Vorhalten einer eigenen Reparaturwerkstatt sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn für den Importeure keine eigene Sachleistungsverpflichtung besteht, weil der Kunde nach den Garantiebedingungen lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung beim Vertragshändler hat.
  3. Soweit der Importeure gleichwohl aus Gründen der für ihn wichtigen Markenreputation eine eigene Werkstatt mit hohem technischen Sachverstand zur Durchführung von Reparaturen auf Kulanz vorhält, sind die dadurch entstehenden Kosten nicht im Rahmen der Garantieverpflichtung und ist nicht rückstellungsfähig.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Bewertung der so genannten

Garantierückstellungen streitig, ob hierfür nur die gegenüber den Vertragshändlern anfallenden Kosten oder ob zusätzlich auch die übrigen der Klägerin entstehenden so genannten „internen” Kosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 10.10.1980 gegründet und ist im Handelsregister Stadt A unter der Nummer HRB xxx eingetragen.

Die Klägerin war in den Streitjahren 1998 – 2001 und auch danach der deutsche Importeur von Kraftfahrzeugen der Marke „X”. Der Gegenstand des Unternehmens umfasste dabei den Import und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehörteilen, die Reparatur und der Kundendienst für Fahrzeuge, das Verleasen von Kraftfahrzeugen, die Vermittlung von Versicherungen, insbesondere Kraftfahrzeugversicherungen (Haftpflicht- und Kasko). Die Klägerin bezog die Kraftfahrzeuge von der in Land B ansässigen Firma C.Ltd.

Die von der C.Ltd. erworbenen Kraftfahrzeuge verkaufte die Klägerin in den meisten Fällen direkt an Vertragshändler weiter, die diese wiederum an Endkunden zur privaten oder unternehmerischen Nutzung veräußerten. Ein Teil der Kraftfahrzeuge wurde durch die Vertragshändler auch zur Nutzung als Vorführwagen oder als Firmenfahrzeug erworben. In geringem Umfang verkaufte die Klägerin Fahrzeuge direkt an Endkunden.

Den Endkunden stand gegenüber den Vertragshändlern die vertragliche

Gewährleistung nach Maßgabe der §§ 459 ff. BGB in der bis 2001 geltenden Fassung und nach Maßgabe der Gewährleistungsvereinbarungen in den Fahrzeugkaufverträgen zu. Diese Verträge sahen eine Verlängerung der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche auf 12 Monate vor.

Die Klägerin erteilte den Endkunden beim Kauf von X-Fahrzeugen und X-Ersatzteilen eine Garantiezusage. Die Klägerin gewährte eine dem jeweiligen Stand der Technik eines jeden Fahrzeugtyps entsprechende Fehlerfreiheit dessen neuen Kraftfahrzeugs in Werkstoff und Wertarbeit während der Dauer von 36 Monaten bis zu einer Laufleistung von 100.000 km. Hierzu wurde dem Endkunden beim Kauf eines X-fahrzeugs ein Garantie- und Kundendienstheft ausgehändigt, in dem die Klägerin als Vertragspartner der Garantie genannt war. Die Aushändigung des Garantie- und Kundendienstheftes erfolgte durch den Vertragshändler, der hierzu gegenüber der Klägerin verpflichtet war.

Im Garantie- und Kundendienstheft wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vertraglichen und gesetzlichen Rechte der Endkunden gegenüber dem jeweiligen Verkäufer, d.h. dem jeweiligen X-vertragshändler, unabhängig von der seitens der Klägerin eingeräumten Garantie bestünden. In Ziffer 6 des Vertragshändlervertrag mit der Klägerin wurden die Vertragshändler darauf hingewiesen, dass der Endkunde die Wahl habe, die Vertragshändler aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsrechte allein oder neben der Klägerin in Anspruch zu nehmen und dass nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen die Vertragshändler, nicht aber die im Garantie- und Kundendienstheft dargestellten Garantien das Recht auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) umfasse.

Die in den Streitjahren für die Endkundengarantie geltenden Allgemeinen Garantiebedingungen enthielten unter Punkt 4 folgende Regelung:

„Garantieansprüche sind ausschließlich bei einem X-vertragspartner anzumelden. X -GmbH steht dafür ein, dass unter die Garantie fallende Mängel durch einen X-Vertragspartner behoben werden.”

Nach Ziffer 5 der Allgemeinen Garantiebedingungen sind Garantieansprüche schriftlich bei einem X-vertragspartner zu erheben.

In aller Regel wendeten sich die Endkunden zur Behebung von unter die Garantie oder die gesetzliche Gewährleistung fallenden Mängel direkt an den jeweiligen Vertragshändler. Zu einem gewissen Teil – die Klägerin beziffert diesen für das Jahr 2001 auf 36 % – wurden die Garanti...

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