rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranstalterbegriff im Sinne des § 4 Nr. 20b UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Veranstaltung von Theatervorführungen durch andere Unternehmer ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Veranstalter die Theatervorführung im eigenen Namen und für eigne Rechnung anbietet. Die Veranstaltungsleistung kann dabei auch an einen weiteren zwischengeschalteten Unternehmer erbracht werden.
  2. Veranstalter von Theatervorführungen ist regelmäßig derjenige, der über das Auftreten im eigenen Namen und für eigne Rechnung hinaus die organisatorischen Maßnahmen dafür trifft, dass die Theatervorführung abgehalten werden kann, indem er die Umstände, den Ort und die Zeit der Darbietung bestimmt.
  3. Der Mangel an organisatorischer Gestaltungsfreiheit wird ausgeglichen, der Anbieter der Theatervorführung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse offensichtlich nach außen als Veranstalter auftritt.
  4. Ein Paketreiseanbieter, der z.B. Busreisen mit Übernachtung und Verpflegung zu einer Theatervorführung anbietet, ist Veranstalter der Theatervorführung wenn er neben dem Aufdruck seines Namens auf den Eintrittskarten das vollständige Vermarktungsrisikos als allein zugriffs- und vermarktungsberechtigter Anbieter der jeweiligen Veranstaltung übernimmt. Das Theater wird insoweit durch die Bereitstellung der Darbietung als Subunternehmer in die Leistungskette eingeschaltet.
  5. Wird die Veranstaltung im Rahmen eines Leistungspakets mit Übernachtung und Verpflegung angeboten, liegt keine einheitliche steuerfreie Veranstaltungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 20b UStG vor.
 

Normenkette

UStG § 40 Nr. 20b, § 3 Abs. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen V R 33/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Steuerbefreiung für die Veranstaltung von Theatervorführungen nach § 4 Nr. 20 lit. b UStG und um die Steuerbarkeit von im Ausland gewährten Verpflegungsleistungen (Hotelrestaurationsleistungen). Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts A unter HRB … eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unternehmensgegenstand ist die Beratung von Hotels, Reisebüros und sonstigen Interessenten in allen Reiseangelegenheiten, die Buchung und Reservierung von Reisen einschließlich von Ferienwohnungen und aller damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten sowie die Herstellung von Reiseartikeln jeder Art. Als sog. Paketreiseveranstalterin erstellt die Klägerin Reiseprogramme für Busunternehmen und Reisebüros. Zur ihrem Angebotsprogramm zählen Rund- oder Studienreisen, Städte-, Theater- und Festspielreisen, Flugreisen, Flusskreuzfahrten, Pilgerreisen, Incentivereisen sowie Club- und Vereinsfahrten. Wegen der Darstellung des Unternehmens wird auf die Kategorie „X GmbH” des Internetauftritts der Klägerin unter www.-------(Stand 12.08.2010) Bezug genommen (Ausdruck Bl. 88 der Klageakte).

In den Streitjahren bot die Klägerin Reisen nach B verbunden mit dem Besuch einer Theateraufführung in der B Oper an. Bei den Kunden handelte es sich überwiegend um Busreiseunternehmen, die ihre Leistungen gegenüber Endverbrauchern anboten. Wegen des Beispiels einer von der Klägerin aktuell angebotenen Paketreise (mit Auswahlmöglichkeiten bezüglich einzelner Theateraufführungen in der B Oper) bestehend aus zwei Hotelübernachtungen mit Frühstück, einer Eintrittskarte Oper und einer Stadtführung wird auf das auf der Website abrufbare Angebot Bezug genommenen (Ausdruck Bl. 91 der Klageakte).

Wegen der Gestaltung einer von der Klägerin verkauften Eintrittskarte nebst entsprechender Rechnung wird auf Bl. 112 bis 113 des Sonderbandes Rechtsbehelf § 4 Nr. 20 UStG Bezug genommen. Auf der in den Steuerakten abgelegten Kopie der Eintrittskarte zur Veranstaltung am 05.04.2008 ist das Logo der Oper sowie der Schriftzug „X GmbH präsentiert die Oper B mit ,Die Zauberflöte' von Wolfgang Amadeus Mozart” und der Hinweis „Bitte zeigen Sie die Karte auf Verlangen vor. Es gelten die AGB des Veranstalters” zu lesen. Auf der Rückseite der Eintrittskarte befinden sich die Werbung dreier Sponsoren sowie die Kontaktdaten des Besucherdienstes der Oper B mit Anschrift, zwei Telefonnummern („Bestellung” und „Anrecht”), Faxnummer und Emailadresse. Zur Darstellung der von der Klägerin angebotenen Theateraufführung im Spielplan der Oper wird auf die in den Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2008 eingefügten Inhalte Bezug genommen (Bl. 48 der Klageakte). Dort findet sich der Eintrag „ Don Giovanni von Wolfgang Amadeus Mozart, Dramma giocoso in zwei Akten, geschlossene Veranstaltung, X GmbH „ nebst Kontaktdaten der Klägerin (Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und eine Emailadresse).

Zum Zweck des Bezugs der angebotenen Leistungen schloss die Klägerin mit der Oper B für die jeweiligen Veranstaltungen privatschriftliche Vereinbarungen. Auf die im Verwaltungsverfahren herangezogene Vereinbarung für die Aufführung am 06.11.2004 (Bl. 6 bis 8 des Sonderbandes Rechtsbehelf § 4...

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