rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textillieferungen im Niedrigpreissegment

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch bei Textillieferungen im Niedrigpreissegment muss die Rechnung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifikation der abgerechneten Leistungen ermöglichen.
  2. Dazu müssen die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. Abstrakte Bezeichnungen, z.B. Kleider, Oberteile, Pullover reichen dazu nicht aus.
  3. Vielmehr ist es auch im Niedrigpreissegment zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bei Textilien zumindest der Ausweis von Modelltyp und Größe erforderlich.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Lieferung von Textilien im Niedrigpreissegment und über weitere Eingangsleistungen. Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2011 in angemieteten Räumen in zentraler Lage in … eine Boutique für … mit der Firmenbezeichnung „…”, in der er Waren an Laufkundschaft anbot, die er laut Rechnungen zu Anschaffungskosten zwischen 2 und 10 Euro pro Stück erworben hatte. In seinen für das 2. und das 3. Kalendervierteljahr 2011 beim hierfür örtlich zuständigen Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') eingereichten (berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldungen (Kopien Bl. 28 ff. und Bl. 107 ff. der Klageakte) machte er Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i.H.v. … Euro (2. Kalendervierteljahr 2011) und … Euro (3. Kalendervierteljahr 2011) geltend. Wegen der Einzelheiten der dem zu Grunde liegenden und vom steuerlichen Berater des Klägers zur Prüfung beim FA vorgelegten Eingangsrechnungen der Textillieferanten „B GmbH” (im Folgenden: ,B-GmbH') und „A GmbH” (im Folgenden: ,A-GmbH') sowie weiterer Unternehmer (auch sonstiger Dienstleiter) wird auf die in den Akten abgelegten Rechnungskopien Bezug genommen (Bl. 31 bis 58, Bl. 62 ff., Bl. 110 bis 124, Bl. 128 bis 188 der Klageakte sowie Bl. 66 bis 119 des Sonderbandes Rechtsbehelfe).

Das FA folgte den Voranmeldungen des Klägers für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 nicht und erließ am 24.04.2012 Bescheide über die Festsetzung von hiervon abweichenden Umsatzsteuervorauszahlungen für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011, in denen es jeweils keinerlei Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anerkannte (Bl. 189 f. der Klageakte). Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 13.08.2012 mit der Erwägung als unbegründet zurück (Bl. 203 ff. der Klageakte), dass keine der zur Prüfung des Vorsteuerabzugs vorgelegten Rechnungen über eine hinreichend konkrete Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG verfüge, weshalb der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG tatbestandlich ausgeschlossen sei. Mit seiner hiergegen am 27.08.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitigen Rechnungen über Textillieferungen über eine ausreichende Leistungsbeschreibung verfügten, da geringwertige Waren geliefert worden seien und es dabei ausreichen müsse, wenn nur der auf die Lieferung anzuwendende Steuersatz erkennbar ist. Eine hinreichende Identifizierbarkeit der Waren ergebe sich jedenfalls anhand der vom Kläger erstellten Wareneingangslisten (d.h. den Zusammenstellungen der Tageseinnahmen mit Lagernummern), in der jeder Artikel eine genaue Wareneingangsnummer erhalten habe (vgl. die Kopien der Listen über die Tageseinnahmen, Bl. 30 bis 65 des Sonderbandes Rechtsbehelfsverfahrens). Die übrigen Rechnungen (z.B. betreffend Miete, Telefon und Strom) seien ebenfalls formal ausreichend. Soweit die Steuerfahndung bei einigen der Textillieferanten festgestellt habe, dass Abdeckrechnungen erstellt worden seien (vgl. den entsprechenden Schriftverkehr, Bl. 59 ff. der Akten 6 V 1825/12), könne dies eine generelle Versagung des Vorsteuerabzugs beim Kläger nicht rechtfertigen. Der Erhalt solcher Abdeckrechnungen werde vom Kläger bestritten. Ihm seien die in Rechnung gestellten Waren stets vollständig geliefert worden.

Aufgrund eines entsprechenden Antrags des Klägers hat der Senat die Vollziehung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide für das 2. und 3. Kalendervierteljahr 2011 durch Beschluss vom 26.02.2013 in dem Verfahren 6 V 1825/12 teilweise ausgesetzt, da er die Ansicht vertreten hatte, dass ein Vorsteuerabzug zumindest aus den vorgelegten Rechnungen über Telefondienstleistungen, Gebühren des steuerlichen Beraters, Kraftstoffe (Tankstellenbelege), Stromlieferungen und aus einigen weiteren (kleineren) Rechnungen möglich sei. Den (erheblichen) Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der verschiedenen Textillieferanten sowie aus den Mietabrechnungen und einigen weiteren (im Einzelnen benannten Rechnungen) hat der Senat dabei jedoch für nicht gegeben erachtet und ist insoweit der Rechtsauffassung des FA gefolgt, weshalb...

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