vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der Handelsbilanz zu bildende Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” ist als Rücklage eigener Art und damit vorbehaltlich besonderer steuerlicher Regelungen grundsätzlich als Bestandteil des am Betriebsvermögensvergleich nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG teilnehmenden Eigenkapitals der Bausparkasse zu qualifizieren.
  2. Die Zulässigkeit der steuerwirksamen Berücksichtigung von Zuführungen zu diesem handelsrechtlichen Passivposten hängt vom Bestehen entsprechender steuerrechtlicher Regelungen ab, die im Streitjahr nach § 54 Abs. 8f Satz 2 KStG i.V.m. § 21b Satz 1 KStG jedoch nicht mehr bestand.
  3. Der Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.
  4. § 9 BSpKG begründet in Verbindung mit §§ 4 ff. BSpKG in Bezug auf die Verwendung der in den Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” eingestellten Mittel keine konkrete öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bausparkasse, sondern lediglich eine den bausparkassenrechtlichen Grundsätzen inhärente Vermögensbindung.
  5. Das vom Gesetzgeber in § 54 Abs. 8f KStG bestimmte (Teil-) Auflösungsgebot und das Zuführungsgebot verstoßen weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot.
 

Normenkette

KStG § 54 Abs. 8f; KStG 1999 § 21b; BSpKG § 6

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2014; Aktenzeichen I B 107/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der steuerbilanziellen Beendigung des bei der Klägerin passivierten Fonds zur bauspartechnischen Absicherung. Die Klägerin ist eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht befreite Bausparkasse i.S.d. § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG in der seit dem 01.01.1991 geltenden und bis heute einschlägigen Fassung ist die Klägerin verpflichtet, am Kapitalmarkt erzielte Erträge aus der Zwischenanlage ihrer Zuteilungsmittel (d.h. der Bauspareinlagen und der Tilgungsleistungen auf Bauspardarlehen), die den Bausparern wegen der Nichterfüllung der geltenden Mindestzuteilungsvoraussetzungen vorübergehend nicht zugeteilt werden können, in Höhe des Unterschiedesbetrages zwischen dem aus der Zwischenanlage erzielten Zinsertrag und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der Mittel in Bauspardarlehen ergeben hätte, einem zur Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten passiven Bilanzposten mit der Bezeichnung „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” zuzuführen. Dessen Mittel sind bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 5 der gemäß § 10 BauSparkG von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen Bausparkassenverordnung (BausparkV) einzusetzen sind (§ 9 Abs. 1 BausparkV) bzw. können eingesetzt werden (§ 9 Abs. 2 ff. BausparkV). Zum 31.12.1998 betrug der in der Handelsbilanz der Klägerin ausgewiesene Passivposten „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” ,- DM. Diesen hatte die Klägerin nach § 21a KStG 1998 (§ 21b KStG 1999) auch in der Steuerbilanz bzw. der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.1998 in gleicher Höhe übernommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Passivposten zu diesem Zeitpunkt in dieser Höhe zutreffend war, d.h. insoweit den Vorschriften des BauSparkG und der BausparkV entsprach und nach § 12a KStG bzw. § 21b KStG auch steuerlich nicht zu beanstanden war.

Unter Beachtung der Vorgaben des § 54 Abs. 8f Satz 2 und 3 KStG zur auslaufenden Anwendung des § 21b KStG 1999 löste die Klägerin den zuvor mit ,- DM ausgewiesenen Passivposten in der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.1999 in Höhe eines Fünftels (d.h. in Höhe von ,- DM) steuer- (d.h. ertrags-) wirksam auf und verzichtete darüber hinaus zum 31.12.1999 auf die steuer- (d.h. aufwands-) wirksame Zuführung eines Betrages von ,- DM zu diesem Posten. Bei letzterem Betrag handelte es sich – was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist – um den Betrag, der dem Fonds nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG i.V.m § 8 BausparkV zum 31.12.1999 handelsbilanziell zuzuführen war. Die Teilauflösung und der Zuführungsverzicht führten zu einer Erhöhung des von der Klägerin für 1999 zu versteuernden Einkommens um ,- DM. Der Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ,FA') folgte dem und erließ unter Zugrundelegung des damit in der Körperschaftsteuererklärung für 1999 erklärten Jahresüberschusses von ,- DM und des erklärten zu versteuernden Einkommens von ,- DM am 24.10.2000 entsprechende, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheide für 1999...

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