vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 24/13 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter den Begriff der Aufwendungen für „ähnliche Zwecke” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen auch der Golfsport und damit zusammenhängende Veranstaltungen
  2. Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG können durch eine entsprechende Einrichtung, die Ausübung der Tätigkeiten oder die Benutzung der Einrichtung entstehen, wobei es ohne Bedeutung ist, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt.
  3. Bei der Veranstaltung eines Golfturniers ist es unbeachtlich, ob die Anbahnung und Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. die Werbung für das Unternehmen im Vordergrund gestanden hat oder ob dieses der Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder Befriedigung einer Neigung des Unternehmens diente.
  4. Das Abzugsverbot greift immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.
  5. Eine Abendveranstaltung, die im Rahmen eines Golfturniers stattgefunden hat, erfolgt ebenso wie das eigentliche Golfturnier typisierend zu dem Zweck, der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung und der Repräsentation zu dienen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2015; Aktenzeichen IV R 24/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Golfturnier als Betriebsausgaben.

Die Klägerin, eine OHG, betreibt ein Versicherungsbüro. Sie erzielte hieraus in den Streitjahren 2005-2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in den Streitjahren einheitlich und gesondert festgestellt.

Die Klägerin reichte für die Streitjahre beim Beklagten Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie

Gewerbesteuererklärungen ein. In der Bilanz machte sie – soweit vorliegend

von Interesse – Aufwendungen für Golfturniere für das Jahr 2005 in Höhe von 10.962,- €, für das Jahr 2006 in Höhe von 14.580,- €, für das Jahr 2007 in Höhe von 20.769,42 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 18.900,74 € als Betriebsausgaben geltend.

Den geltend gemachten Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin unterstützte in den Streitjahren die „Tour der Hoffnung”, bei der es sich um eine Radveranstaltung handelte, bei der Spenden für leukämie- und krebskranke Kinder gesammelt wurden. Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von Sponsoren getragen. Die Klägerin veranstaltete in den Streitjahren einmal jährlich anlässlich der „Tour der Hoffnung” ein Golfturnier im Golfpark A. An die Turniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung im Restaurant bei dem Golfplatz an. Die Turniere waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, die zu Gunsten der jährlich stattfindenden „Tour der Hoffnung” veranstaltet wurden. An der Abendveranstaltung der Klägerin nahmen Vertreter der „Tour der Hoffnung”, Prominente und interessierte Dritte teil. Zum Teil handelte es sich bei den Teilnehmern um Geschäftspartner der Klägerin. Die Personen, die am Golfturnier teilnahmen, nahmen zu einem Großteil auch an der Abendveranstaltung teil. Einige Personen nahmen ausschließlich an der Abendveranstaltung teil. Die Klägerin legte im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 Teilnehmerlisten vor, auf die Bezug genommen wird.

In der exemplarisch für das Jahr xxxx vorliegenden Broschüre zur Bekanntmachung der „Tour der Hoffnung” wurden als Leistungen im Rahmen der Teilnahme an dem Golfturnier der Klägerin die Turnierteilnahme, die Platzverpflegung, ein Startgeschenk, ein Sektempfang sowie ein festliches Abendessen mit Siegerehrung und Abendprogramm mit Tanz aufgeführt. Zum Startgeld heißt es in der Broschüre:"nach Vereinbarung; um eine großzügige Spende für die Tour der Hoffnung wird gebeten”. Die Teilnehmer zahlten hingegen weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. In der Broschüre wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Spendenabwicklung durch die Klägerin selbst erfolge. Die Klägerin war auch als Partner auf den Internetseiten der Veranstalter der „Tour der Hoffnung” erwähnt.

Die Durchführung des Golfturniers erfolgte durch den Betreiber des Golfplatzes. Die Platzmiete wurde von der Klägerin getragen. Die Kosten für die Anmietung des Restaurants sowie für die Bewirtung wurden ebenfalls der Klägerin in Rechnung gestellt.

Die Gesamtkosten des jeweiligen Turniers mit Abendveranstaltung beliefen sich im Jahre 2005 auf 10.962,04 €, im Jahre 2006 auf 14.580,16 €, im Jahre 2007 auf 20.769,42 € und im Jahre 2008 auf 18.900,74 €.

Der Beklagte erließ am 13. Februar 2007 einen Bescheid üb...

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