vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 9/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerfreiheit eine Vermögensverwaltung, die den An- und Verkauf von Wertpapieren einschließt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die über eine über die depotmäßige Verwahrung hinausgehende aktive Verwaltung eines Anlageportfolios (das laufende, unter Ausnutzung von relevanten Informationen und Fachkenntnissen gesteuerte Umschichten des Portfolios zum Zwecke der Wert- und Ertragssteigerung) gegen Zahlung einer Pauschalvergütung, die die Vermögensverwaltung und den An- und Verkauf der Wertpapiere abdeckt, stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche nicht aufteilbare Vermittlungsleistung in Form eines steuerfreien Umsatzes „im Geschäft mit Wertpapieren” (§ 4 Nr. 8 lit. e UStG) bzw. „im Geschäft mit Forderungen” (§ 4 Nr. 8 lit. c UStG) dar.
  2. Eine einheitliche nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und die einzelnen Teilleistungen hinter dem Ganzen zurücktreten.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2012; Aktenzeichen V R 9/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit und Steuerfreiheit von Leistungen im Rahmen der bankmäßigen Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung). Die Klägerin ist ein Kreditinstitut sowie umsatzsteuerliche Organträgerin mehrerer Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Sie selbst und die mit ihr verbundenen Organgesellschaften erbrachten im streitigen Zeitraum Leistungen an ihre Kunden, denen jeweils ein „Auftrag zur Vermögensverwaltung” nebst Anlage (Anlagerichtlinien und Vergütungsvereinbarung) zu Grunde lag. Wegen des Inhalts dieser Vertragsdokumente wird auf den von der Klägerin vorgelegten Mustervertrag (Bl. 51 bis 55 der Klageakte) Bezug genommen.

Danach beauftragte der Kunde die Klägerin bzw. die jeweilige Organgesellschaft, bestimmte Vermögenswerte unter Berücksichtigung der vom Kunden ausgewählten Strategievariante nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Einholung einer Weisung des Kunden zu verwalten und alle Maßnahmen zu treffen, die bei der Verwaltung des Vermögens zweckmäßig erscheinen und hierzu über die Vermögenswerte zu verfügen. Als Vergütung hatte der Kunde pro Jahr einen Prozentsatz des positiven verwalteten Vermögenswertes zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen („Teilpauschalvergütung”). Es war vereinbart, dass sich die Teilpauschalvergütung aus einem Anteil für die Vermögensverwaltung und einem Anteil für den An- und Verkauf von Wertpapieren zusammensetzt.

In dem von der Klägerin vorgelegten Standardvertrag wurde eine Teilpauschalvergütung von 1,8 % des Vermögenswertes vereinbart, die i. H. v. 1,2 % auf die Vermögensverwaltung und i. H. v. 0,6 % auf den An- und Verkauf von Wertpapieren (einschließlich Investmentanteilen) der Unternehmensgruppe der Klägerin entfiel. Die Vergütung beinhaltete auch die Konto- und Depotführung. Auslagen bei Wertpapiergeschäften und Transaktionsentgelte für die Durchführung von Termingeschäften waren dagegen gesondert in Rechnung zu stellen. Die Preise für den An- und Verkauf von Wertpapieren gemäß dem gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der Klägerin sowie die Ausgabeaufschläge für den Erwerb von Investmentanteilen aus deren Unternehmensgruppe waren dagegen durch die Teilpauschalvergütung abgegolten. Jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres sowie zum Jahresende erhielt der Kunde einen Bericht über den Verlauf der Vermögensverwaltung. Der Kunde hatte das Recht, den Auftrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.

In ihrer am 10.07.2008 übermittelten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Mai 2008 gab die Klägerin nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreite Umsätze in Höhe von …, -- Euro, nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG im Inland nicht steuerbare Umsätze in Höhe von … ,-- Euro und eine selbst errechnete Umsatzsteuervorauszahlung von … Euro an. Der Beklagte (im Folgenden: das Finanzamt, ,FA') folgte dem nicht und erließ am 29.04.2009 einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Mai 2008, in dem er die streitigen Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig behandelte und eine Umsatzsteuervorauszahlung von … Euro festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 27.05.2009 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.07.2009 als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 03.08.2009 erhobene Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die streitigen Umsätze seien als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und Geldforderungen nach § 4 Nr. 8 lit. e und lit. c UStG steuerfrei. Außerdem seien die Umsätze jedenfalls insoweit nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 6 lit. a UStG nicht steuerbar, als die Leistungen gegenüber im EU-Ausland und im Drittlandsgebiet ansässigen Kunden erbracht worden seien, da die streitgegenständlichen Leistungen als typische Bank- und Finanzdienstleistungen in den ...

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