Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 1167/96)

BFH (Urteil vom 28.02.1996; Aktenzeichen XI R 83/94)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt und Notar tätig. Der Beklagte setzte in dem Bescheid für 1991 vom 15. April 1993 … DM Solidaritätszuschlag gegen den Kläger fest. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Klage wird damit begründet, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991 verfassungswidrig sei und mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen belastenden Bescheid entfalle. Das Solidaritätszuschlagsgesetz sei verfassungswidrig, weil es den Solidaritätszuschlag als Abgabe regele, ohne daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Abgabe gegeben seien. Auch könne nicht deshalb automatisch eine Steuer angenommen werden, weil die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Abgabe fehlten, da der Gesetzgeber entsprechend den Gesetzeswortlaut den Solidaritätszuschlag nicht als Steuer ausgebildet habe und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Steuer ebenfalls nicht gegeben seien. Im übrigen verstoße eine Steuererhöhung durch das Solidaritätszuschlagsgesetz gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Im einzelnen führt der Kläger aus, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abgabe erfülle. Zur Einkommensteuer werde gemäß § 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Der Gesetzgeber mache mit diesem Wortlaut deutlich, daß der Solidaritätszuschlag nicht als Steuer erhoben werde. Dies werde zudem auch dadurch deutlich, daß die Einkommensteuer gemäß § 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes nur Bemessungsgrundlage sei. Also widerspreche die Annahme, der Solidaritätszuschlag sei eine Zwecksteuer, bereits insoweit eindeutig dem Gesetzeswortlaut des § 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abgabe – und damit auch an eine zeitlich begrenzte Abgabe – seien ebenfalls nicht erfüllt, wobei es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit die Kompetenznorm einschlägig sei. Es gehe vielmehr um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Die vom Bundesverfassungsgericht an Abgaben gestellten Anforderungen seien nicht gegeben. Der Kläger verweist hierzu auf einen Aufsatz in dem Betriebs-Berater 1992, 2043 ff. (Titel: Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des Solidaritätszuschlages). Weder der Beklagte noch das Hessische Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof habe das Vorliegen solcher Voraussetzungen darlegen können. Es gebe sie auch nicht.

Wenn aber das Gesetz den Solidaritätszuschlag in seinem Wortlaut als Abgabe beschreibe, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Abgabe – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – aber nicht gegeben seien, dann sei das Solidaritätszuschlagsgesetz verfassungswidrig und das Finanzgericht habe dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vorzulegen. Im übrigen sei der von dem Beklagten, dem Hessischen Finanzgericht sowie dem Bundesfinanzhof verwandte Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Stabilitätszuschlag untauglich, da der Stabilitätszuschlag mit dem Solidaritätszuschlag nicht vergleichbar sei.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, daß das Solidaritätszuschlagsgesetz auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Steuer erfülle. Der Solidaritätszuschlag wäre nur dann eine Steuer (Zwecksteuer), wenn der Gesetzgeber ihn in seinem Gesetzeswortlaut als Steuer bezeichnet hätte. Der Gesetzeswortlaut spreche aber von einer Abgabe. Eine Umdeutung einer Abgabe in eine Steuer sei aber nur dann möglich und zulässig, wenn der Gesetzgeber erwiesenermaßen Abgabe gesagt, aber Steuer gemeint hätte und die vefassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine Steuer gegeben seien. Der Gesetzgeber habe aber in § 1 des Solidaritätszuschlagsgesetzes den Solidaritätszuschlag ausdrücklich als Abgabe benannt. Daß er stattdessen eine Steuer gemeint hätte, lasse sich mit der Vorgeschichte zum Solidaritätszuschlagsgesetz widerlegen. Daß im übrigen der Solidaritätszuschlag auch nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Steuer erfülle, sei in dem vom Kläger zitierten Aufsatz in „Der Betriebs-Berater” 1992, 2043 ff. dargelegt.

Schließlich ist der Kläger der Ansicht, daß eine Steuererhöhung per Solidaritätszuschlag zudem für sich verfassungswidrig sei. Denn sie verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Solidaritätszuschlag sei nicht auf eine Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf angelegt, sondern für den besonderen Finanzbedarf der Mittelbeschaffung für die neuen Bundesländer gedacht. Hinsichtlich dieses besonderen Finanzbedarfs verweist der Kläger auf die neueste Rechts...

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