vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Betriebstätte – Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des Programms technisch ausgeschlossen sind.
  2. Werden die Eintragungen nicht nach jeder Fahrt, sondern erst am Ende der Woche mehrere Eintragungen zusammengefasst vorgenommen, erfüllt dies nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
  3. Räume, die einen Teil der Wohnung bilden, sind in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und können nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.
  4. Eine Dachgeschosswohnung ist, auch wenn sie gegenüber dem Treppenhaus abgegrenzt ist, durch die gemeinsame Eingangstür und das gemeinsames Treppenhaus in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden. Sie kann daher nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden, womit die Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen seinem Wohnhaus und seiner Betriebstätte keine Geschäftsreisen darstellen.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 5 Nr. 6, § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen III R 59/13)

BFH (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen III R 59/13)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung des Feststellungsbescheides 1999 vom 06.03.2008 dahingehend, dass die festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 24.095,01 DM gemindert werden.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist als Unternehmensberater selbständig tätig; die Ermittlung des Gewinns erfolgt nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Streitjahr arbeitete der Kläger ausschließlich für die A an deren Sitz in B im Zusammenhang mit der Einführung und Betreuung von Programmen. In 1999 geschah dies im Auftrag der in 1998 gegründeten Unternehmensberatung C GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des Klägers ist. Sowohl die GmbH als auch der Kläger nutzen die Dachgeschosswohnung (2 Zimmer, Küche, Bad, ca. 98 qm) in dem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Zweifamilienhauses in D. Wegen der Möblierung der Wohnung wird auf die Feststellungen der Betriebsprüferin anlässlich der Besichtigung am 31.10.2001 (Blatt 35 des Fallheftes) Bezug genommen). Für die Wohnung bestand bis Ende 1998 - zunächst mit dem Kläger, danach mit der GmbH - ein Mietvertrag. In 1999 wurde keine Miete mehr entrichtet. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr zudem seine Schwägerin als Hilfskraft. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht; die Schwägerin wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt.

Vom 19.04.2001 bis 11.12.2001 wurde bei dem Kläger durch das Finanzamt E - dem Wohnsitzfinanzamt des Klägers - eine die Jahre 1997 bis 1999 umfassende steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin kürzte die geltend gemachten Betriebsausgaben im Bereich der Miet- und Lohnaufwendungen sowie der Reise- und Fahrtkosten. Ferner erkannte sie das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und bewertete die private Kfz- Nutzung nach der 1% - Regelung auf der Basis eines Bruttolistenpreises des Wagens von 59.000 DM. Auf den Bericht vom 17.12.2001 wird Bezug genommen. Den Ergebnissen der Prüferin folgend, änderte das Finanzamt E den Einkommensteuerbescheid 1999 am 28.05.2003 entsprechend. Die gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2004 erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Rheinland - Pfalz mit Urteil vom 13.10.2005 als unbegründet abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil mit Beschluss vom 16.11.2005 auf die Beschwerde der Kläger hin auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück mit der Begründung, die Einkünfte des Klägers aus § 18 EStG hätten durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt F gesondert festgestellt werden müssen. Am 13.12.2007 erließ das nunmehr beklagte Finanzamt F (im Folgenden: Beklagter) den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde der Bescheid am 06.03.2008 wegen der versehentlich nicht berücksichtigten Ansparanschreibung von 30.000 DM geändert. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 12.05.2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage wird vorgetragen, der Beklagte habe die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 17.12.2001 unverändert übernommen, ohne sich mit dem Sachverhalt selbst auseinanderzusetzen. Die Betriebsausgaben seien aber zu Unrecht gekürzt worden. Dazu trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Private Kfz- Nutzung

Die pauschale Erhöhung der privaten Nutzung des Pkws sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man die formalen Mängel des Fahrtenbuches in Betracht ziehe, könne der Kläger aus den angef...

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