vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 10/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfond

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach Art. 18 Abs. 2a DBA GB ist ein Veräußerungsgewinn im Inland nur dann nicht steuerpflichtig, wenn in Großbritannien eine Besteuerung stattfindet, die sich in systematischer Hinsicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns darstellt. Dies ist bei der sog. Claw-Back-Besteuerung weder nach britischen noch nach deutschem Recht der Fall.
  2. Eine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ist nur dann anzunehmen, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Fall nunmehr anders entschieden worden ist, nicht hingegen schon dann, wenn sich eine Rechtsprechung erst allmählich entwickelt und konkretisiert hat bzw. wenn das Gesamtbild der Rechtsprechung Schlussfolgerungen aus früheren Entscheidungen zulässt.
  3. Aus dem Zusammenspiel von § 13 Abs. 1 InvStG mit § 5 Abs. 1 InvStG ergibt sich, dass die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 5 Abs. 1 InvStG bezogen auf den einzelnen Investmentanteil festzustellen sind.
  4. Der festzustellende Unterschiedsbetrag nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG kann nur unter Bezugnahme auf den vorhandenen Feststellungsbescheid i.S.d. § 13 Abs. 1 InvStG, die dort berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen und die Anzahl der für diese Feststellungserklärung zugrunde gelegten Anteile gesichert festgestellt werden.
  5. Der nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG festgestellte Unterschiedsbetrag ist nicht eins zu eins in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem der Feststellungsbescheid unanfechtbar wird, sondern er ist so zu verteilen, dass Veränderungen bei der Anzahl der umlaufenden Anteilsscheine Rechnung getragen wird.
 

Normenkette

DBA Großbritannien Bundesrepublik Deutschland Art. XVIII Abs. 2a; InvStG § 13 Abs. 4; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.11.2017; Aktenzeichen I R 55/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein aus einer in Großbritannien belegenen Immobilie im Jahre 2007 erzielter Veräußerungsgewinn durch einen korrigierten Feststellungsbescheid steuerlich berücksichtigt werden kann und darüber wie ein ggf. zu berücksichtigender Veräußerungsgewinn in einem Feststellungsbescheide gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG betragsmäßig zu erfassen ist.

Das Sondervermögen des Klägers (A) ist durch Verschmelzung aus den Sondervermögen Bund A am 30.09.2009 entstanden. Der Kläger wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung (InvStG) i.V.m. § 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gesetzlich durch die C GmbH vertreten, unter deren Name die Klage erhoben worden ist.

Der Kläger reichte am 25.01.2008 die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 InvStG für die Endausschüttung am 07.01.2008 betreffend das Geschäftsjahr 01.10.2006 bis 30.09.2007 bei dem Finanzamt ein. Dabei ging der Kläger für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvStG davon aus, dass der aus der Veräußerung einer in Großbritannien gelegenen Immobilie erzielte Gewinn aufgrund des DBA-Großbritannien in der Fassung von 1964/1970 i.V.m. § 4 Abs. 1 InvStG steuerfrei sei (vgl. Bl. 2a und 6 des Akten-Sonderbandes „Feststellung”, sowie u.a. Bl. 13 des Jahresberichts zum 30. September 2007, Akten-Sonderband „Feststellung”). Er deklarierte den Gewinn aus der Immobilie in Höhe von xxx € als steuerfreien Ertrag i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG. Bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt umlaufenden Anteile in Höhe von xxxx Stück entsprach dies einem Betrag in Höhe von x € je Anteil. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen wurden am 20.12.2007 mit dem Jahresbericht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Erstmals mit Schreiben vom 01.03.2012 richtete das Finanzamt hinsichtlich der abgegebenen Feststellungserklärung Fragen an den Kläger und vertrat die Ansicht, dass der durch die Veräußerung des Grundstücks erzielte Veräußerungsgewinn aufgrund des zur sog. britischen Claw-Back-Besteuerung und dem DBA-Großbritannien in der Fassung von 1964/1970 ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.12.2010 (I R 49/09, BStBl II 2011, 482) im Inland nicht steuerfrei sei. Im Anschluss an diesen Schriftwechsel erließ das Finanzamt am 14.12.2012 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG für das Investmentvermögen des Klägers zur gesonderten Feststellung vom 25.01.2008, in dem es die Einkünfte, die aufgrund von DBA steuerfrei sind, um x € verminderte und einen entsprechenden Betrag pro Anteil als Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Zinsabschlagsteuer feststellte (vgl. im Einzelnen Bl. 75 ff. des Akten-Sonderbandes „Feststellung”). Bei der Berechnung des Betrages legte das Finanzamt den von dem Kläger auch so erfassten Veräußerungsgewinn zugrunde und verteilte diesen auf di...

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