Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein dreimonatiger Lehrgang einer Krankenschwester, der sie befähigt, die Berufsbezeichnung Unterrichtsschwester zu führen ist steuerrechtlich als Fortbildung anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 190/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine ausgebildete Krankenschwester, die ihren Beruf bereits vor dem Streitjahr ausgeübt hatte. Für das Streitjahr 1995 machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung „Aufstellung Fortbildungskosten” 1.841,-- DM wegen des Besuchs der Krankenpflege-Hochschule in Marburg geltend, wo sie 1995 vom 1.10.-31.12. einen Lehrgang absolviert hatte, dessen Ziel es - nach dem von der Klin. vorgelegten Plan - war, daß Krankenschwestern mit mehrjähriger Berufserfahrung solche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt bekommen, die für die zukünftigen Lehr- und Leitungstätigkeiten an Ausbildungsstätten für Pflegeberufe erforderlich sind. Die Klägerin hat auch über 1995 hinaus an dem bis zum 12.9.1997 dauernden Lehrgang teilgenommen bzw. nimmt sie daran teil. Die Hochschule des Deutschen Gemeinschafts-Diakonieverbandes e.V. ist ein staatlich anerkanntes Fort- und Weiterbildungsinstitut für Pflegeberufe.

Das Finanzamt erkannte in dem Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26.7.1996 anstelle der Werbungskosten lediglich 900,-- DM als Aufwendungen für Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (Sonderausgaben) an und wies den Einspruch mit der Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird (vom 11.3.1997), zurück.

Die Klägerin hatte ausgeführt, es handele sich nicht um eine akademische Ausbildung im üblichen Sinne. Sie bezog sich auf die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.11.1991 2 K 1115/91, (rechtskräftig, EFG 1992, Seite 324).

Das Finanzamt bezog sich bei seiner ablehnenden Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 17.4.1996 VI R 94/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, Seite 450.

Mit der Klage führt die Klägerin aus, die Voraussetzungen wegen der Beurteilung eines sogenannten Erststudiums lägen bei ihr nicht vor. Sie erwerbe keinen akademischen Grad und erreiche keinen Graduiertenabschluß, also keine Grundlage für einen höherrangigen Beruf. Der Lehrgang werde in Form eines Vollzeitunterrichts gegeben. Bei Beendigung führe sie die Berufsbezeichnung Unterrichtsschwester. Der Beruf einer Unterrichtsschwester sei mit dem Beruf einer Pflegedienstleistung in einem Krankenhaus zu vergleichen. Die Fortbildung einer Krankenschwester zur Pflegedienstleistung sei steuerrechtlich stets als Fortbildung anerkannt worden. Bei der Unterrichtsschwester finde ein Großteil ihrer Tätigkeit auch weiterhin auf Krankenstationen statt. Die Klägerin bezieht sich auf die BFH-Entscheidung vom 6.11.1992 VI R 12/90, BStBl II 1993, Seite 108. In ihrem Schriftsatz vom 13.10.1997 hat die Klägerin den Klageantrag klargestellt.

Die Klägerin beantragt,

statt 900,-- DM Sonderausgaben für das Jahr 1995 6.169,-- DM Werbungskosten anzuerkennen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

gegebenenfalls die Revision zuzulassen.

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht lag ein Hefter Steuerakten die Klägerin betreffend vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Gericht geht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts, so wie er sich nach den eingereichten Unterlagen und aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darstellt, in erster Linie von den in der BFH-Entscheidung vom 17.4.1996 VI R 94/94 (a.a.O.) genannten Grundsätzen aus. Im Hinblick auf die dort bezeichneten Beurteilungskriterien zur Abgrenzung Fortbildung (Werbungskosten), Weiterbildung (Sonderausgaben) sind im Streitfall zwei Gesichtspunkt entscheidend, die es rechtfertigen, dem Klagebegehren zu entsprechen:

1. Unterschiedliche Sachverhaltsgestaltung Streitfall und BFH-Entscheidung vom 17.4.1996

Nach den Angaben der Klägerin, an deren sachlicher Richtigkeit keine Bedenken bestehen, hat sich die Bildungseinrichtung des Diakonieverbandes („Fort- und Weiterbildungsinstitut”) lediglich den Namen einer Hochschule gegeben, ohne jdoch in technischer bzw. organisatorischer Hinsicht eine solche, einer Universität oder Fachhochschule akademischer Art gleichstehende Einrichtung zu sein. Die Klägerin absolviert einen Lehrgang und kein Studium. Sie schließt nicht mit einem Hochschuldgrad, einem Diplom oder einem Titel ab, der die neue Basis für gegenüber der bisherigen beruflichen Stellung höherrangige Berufe schafft. Es wird nicht eine ganz andere berufliche Ausgangsbasis eröffnet mit der Chance, einen erheblich höheren Verdienst und ein beachtlich höheres Sozialprestige zu erlangen.

Das ergibt sich aus folgendem:

Die Klägerin ist Krankenschwester und bleibt Krankenschwester. Sie arbeitete im Krankenhaus und wird auch nach dem September 1997 im Krankenhaus weiterarbeiten, zum Teil im bisherigen pfl...

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