Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Nutzungsüberlassung einer Mietwohnung an Angehörige in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Aufteilung der Nutzungsüberlassung an Angehörige in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil kommt es allein auf das Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete ein.
- Es ist nicht zu ermitteln, ob und wie lange die vermietete Wohnung z.B. einen Wasserschaden aufwies, dieser Schaden zu einer Mietminderung berechtigen konnte und in welcher Höhe eine solche Minderung angemessen gewesen wäre.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob und in welcher Höhe das Finanzamt berechtigt war, Werbungskosten bezüglich der an die Mutter vermieteten Dachgeschosswohnung wegen verbilligter Überlassung zu kürzen.
Die Klägerin erwarb in 2003 zusammen mit der weiteren Käuferin Frau A das Hausgrundstück „Straße” in X (Baujahr 1988). Auf die Klägerin entfiel ein Eigentumsanteil von 2/3. Hieraus ergeben sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Anschaffungskosten für das Wohneigentum der Klägerin in Höhe von 191.199,79 €.
Mit Vertrag vom 14.11.2003 vermietete die Klägerin die Wohnung im Dachgeschoss an ihre Mutter. Die Kaltmiete betrug 140,00 € pro Monat. Die vom Vermieter umlagefähigen Kosten für Müllabfuhr, Grundsteuer, Straßenreinigung, Versicherungen, Gartenpflege, Schneebeseitigung, Hausreinigung, Bürgersteigsreinigung, Heizung und Wartungskosten waren von der Mieterin gesondert zu begleichen. Auf den Mietvertrag wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Die Klägerin nutzte im Erdgeschoss eine Wohnung mit 56 m² Fläche selbst. Eine Wohnung von 46,84 m² Fläche im Untergeschoss wurde zu 37,55 m² fremd vermietet. Eine Wohnung im Obergeschoss steht im Sondereigentum der weiteren Käuferin Frau A. Die Gesamtfläche des Wohneigentums der Klägerin beträgt 146,84 m². Im Verhältnis zur Gesamtfläche ist die Fläche der selbstgenutzten Wohnung der Klägerin im Erdgeschoss zuzüglich des nicht vermieteten Teils der Wohnung im Untergeschoss mit 44,46 % anzusetzen. Im Verhältnis der vermieteten Wohnungen der Klägerin zueinander entfallen 54 % auf die Fläche der Dachgeschosswohnung und 46 % auf die vermietete Fläche der Wohnung im Untergeschoss.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 machte die Klägerin Werbungskosten in Bezug auf die vermieteten Wohnungen im Untergeschoss und im Dachgeschoss geltend. Das Finanzamt stellte sich im Rahmen der Veranlagung auf den Standpunkt, die Wohnung im Dachgeschoss sei an die Mutter der Klägerin im Vergleich zur ortsüblichen Miete um mehr als 50 % verbilligt überlassen worden. Von den zunächst geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.599,85 € erkannte das Finanzamt nur einen Betrag von 1.696,25 € als abzugsfähig an. Hierbei ging es davon aus, dass die Wohnung im Dachgeschoss zu 52,88 % unentgeltlich an die Mutter vermietet worden sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18.07.2006, der von der Klägerin mit dem Einspruch angefochten wurde. Mit Entscheidung vom 20.09.2007 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das Finanzamt nehme zu Unrecht an, dass die Dachgeschosswohnung verbilligt überlassen worden sei. Der Gebrauch dieser Wohnung sei nämlich wegen eines Wasserschadens stark beeinträchtigt worden. Dem hätten die Vertragsparteien durch die Vereinbarung der Miete in Höhe von 140,00 € pro Monat Rechnung getragen. Als im Jahr 2005 der Schaden schließlich behoben worden sei, habe die Klägerin die Miete auf 230,00 € monatlich erhöht. Hieraus folge, dass die geltend gemachten Werbungskosten in voller Höhe anerkannt werden müssten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 18.07.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Dachgeschosswohnung, vermietet an die Mutter der Klägerin, Werbungskosten in Höhe von 4.102,92 € und der Wohnung im Kellergeschoss in Höhe von 3.495,08 € zugeordnet werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt im Wesentlichen vor, die Klägerin habe das Vorliegen eines Wasserschadens nicht ausreichend belegt. Der Mietvertrag enthalte auch keine Klausel, aus der ersichtlich sei, dass die vereinbarte Miete im Hinblick auf den Schaden herabgesetzt gewesen sei. Unter Anwendung des einschlägigen Mietspiegels 2003 des Mietervereins X und der Haus- und Grundbesitzervereine X ergebe sich ein angemessener Mietpreis von 6,75 € pro Quadratmeter (der Mietspiegel wurde als Anlage zum Schriftsatz vom 09.11.2009 vom Finanzamt übersandt und der Klägerin zur Kenntnis gegeben). Es werde ersichtlich, dass der mit der Mutter vereinbarte Mietpreis die ortsübliche Miete um mehr als 50 % unterschreite.
Am Sitzungstag ging bei Gericht eine von der Klägerin berichtigte „Anlage V” zur...