vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Baukosten im Zusammenhang mit einem geplanten aber fehlgeschlagenen Verkauf eines vermieteten Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die geplante Veräußerung eines bislang vermieteten Grundstücks veranlasste Aufwendungen sind auch bei Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages und Weitervermietung des Grundstücks nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 21, 23 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2012; Aktenzeichen IX R 8/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten aus dem fehlgeschlagenen Verkauf eines Vermietungsobjekts (innerhalb der Spekulationsfrist) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2007) neben Einkünften aus nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit u. a. auch solche aus der Vermietung aus Verpachtung mehrerer Objekte. In seiner beim Beklagten (das Finanzamt – FA –) am 23.Dezember 2007 eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 machte er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seines Objekts H u. a. auch Aufwendungen in Höhe von … EUR (Bewirtungskosten in Höhe von … EUR sowie Notar- und Gerichtskosten in Höhe von … EUR) aus der fehlgeschlagenen Veräußerung dieses Objekts als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30.04.2007 versagte das FA den Werbungskostenabzug in Höhe von … EUR.

Mit dem hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch begehrte der Kläger neben (weiteren)Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit die steuermindernde Berücksichtigung der Aufwendungen in Höhe von … EUR. Zur Begründung trug er im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Bewirtungskosten in Höhe von … EUR sowie die Notar- und Gerichtskosten in Höhe von … EUR aus der fehlgeschlagenen Veräußerung (der Erwerber habe die Finanzierung nicht bewerkstelligen können) seien als Werbungskosten des vermieteten Objekts anzuerkennen. Er habe das Objekt „weniger als 10 Jahre im Bestand”, so dass der Gewinn aus dem Verkauf steuerpflichtig sei und somit „ auch die Ausgaben steuermindernd anzuerkennen” seien.

Am 10. August 2009 erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2007, der zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.

Durch Einspruchsentscheidung vom 24. November/11. Dezember 2009 wurde der angegriffene Steuerbescheid hinsichtlich der Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geändert und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung sowie auf den in diesem Zusammenhang geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. Oktober 2009 (Bl. 90-99 der Einkommensteuerakte) Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach seiner Auffassung seien die Bewirtungskosten in Höhe von … EUR sowie die Notar- und Gerichtskosten in Höhe von … EUR aus der fehlgeschlagenen Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen, weil er das Objekt „zurückgeholt” habe.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 20. Oktober 2009 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 24. November/11. Dezember 2009 dahingehend zu ändern, dass die Bewirtungskosten in Höhe von … EUR sowie die Notar- und Gerichtskosten in Höhe von … EUR aus der fehlgeschlagenen Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner in der Einspruchsentscheidung dargelegten Auffassung fest.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2011 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag die Einkommensteuerakte 2007 zur Entscheidungsfindung vor.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Bewirtungskosten in Höhe von … EUR sowie Notar- und Gerichtskosten in Höhe von … EUR aus der fehlgeschlagenen Veräußerung sind nicht als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) berücksichtigungsfähig.

a) Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BStBl. II 1978, 105). Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen; d. h., durch sie veranlasst sind (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572). Zu den gemäß § 9 Abs.1...

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