vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 27/12 )]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Abgeltungssteuer für vor dem 1.1.2009 erworbene obligationsähnliche Genussrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung von obligationsähnlichen Genussscheinen ist aufgrund Bestandsschutzes nach § 52a Abs. 10 S. 7 EStG nicht kapitalertragsteuerpflichtig, wenn es sich um vor dem 31.12.2008 erworbene und nicht binnen Jahresfrist äußerte Papiere handelt.
  2. Für das Eingreifen der Bestandsschutzregelung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG wegen Nichtvorhandenseins einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4” genügt jedes, wenn es sich bei dem veräußerten Recht zwar um eine in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 a-d EStG (in der Fassung bis 31.12.2008) erwähnte Kapitalforderung handelt, für die jedoch nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage eine Behandlung als veräußerungsgewinnsteuerpflichtige Finanzinnovation im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1-4 EStG wegen der Anwendung der in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 5 EStG geregelten Ausnahme im Ergebnis nicht stattfand.
 

Normenkette

EStG § 52a Abs. 10 Sätze 6-7, § 20 Abs. 2 Nr. 7

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen I R 27/12)

BFH (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen I R 27/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA'). Im Streitjahr unterhielt der Kläger bei der X-AG, das Direkt-Depot Nr. 1, in dem er zum Nominalwert von 5.160,- Euro im Jahre 2006 von der Sparkasse A auf sein Depot bei der X-AG übertragene Inhaber-Genussrechtsscheine der Y-AG (Kennzeichnung ISIN 2) hielt. Auf die vom FA als Kopien bzw. Ausdrucke zu den Akten genommenen Prospektunterlagen (Genusscheinbedingungen sowie Merkmalsbeschreibungen) und öffentlichen Mitteilungen bezüglich dieser Wertpapiere wird Bezug genommen. Die Genussscheine gewährten ihrem Inhaber einen dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehenden Anspruch auf Gewinnausschüttung und einen Rückzahlungsanspruch bei Beendigung der Genussscheine (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen). Dem Inhaber standen keinerlei Teilnahme-, Mitwirkungs- oder Stimmrechte zu (§ 3 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen). Der dem Inhaber zustehende Gewinnanteil betrug vorbehaltlich eines ausreichenden Konzernjahresüberschusses für jedes volle Geschäftsjahr des Konzerns 15% des Grundbetrages von 10,- Euro pro Genussschein (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Genussscheinbedingungen). Laut § 15 Abs. 6 der Genussscheinbedingungen nahm das Genusskapital am Liquidationserlös der Y-AG im Falle deren Auflösung nicht teil und trat der Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals im Auflösungsfall gegenüber den Forderungen aller Gläubiger, die nicht ebenso nachrangig waren, im Rang zurück. Infolge eines Rückkaufersuchens der Y-AG vom 02.02.2010 (beendet am 23.02.2010 durch Annahme der daraufhin erklärten Verkaufsangebote), zu dessen Abwicklung vorübergehend die Kennzeichnung ISIN 3 vergeben worden war, veräußerte der Kläger seine Genussscheine am 01.03.2010 im Direkthandel unter der Ordernummer 4 zu einem Kurswert von 9.228,- Euro. Im Zuge dessen behielt die X-AG für Rechnung des Klägers Kapitalertragsteuer i.H.v. 696,60 Euro und Solidaritätszuschlag i.H.v. 38,31 Euro ein und berücksichtigte diese Beträge im Rahmen ihrer am 01.04.2010 beim FA eingereichten Kapitalertragsteueranmeldung für März 2010.

Gegen diese Steueranmeldung der X-AG legte der Kläger beim FA in Bezug auf die für seine Rechnung einbehaltenen Beträge von 696,60 Euro und 38,31 Euro am 13.04.2010 Einspruch ein, den er mit der Erwägung begründete, dass die lange vor 2006 angeschafften Wertpapiere als festverzinsliche Altpapiere den Bestandsschutzregeln zur Einführung der Abgeltungssteuer unterlägen und der erzielte Veräußerungsgewinn daher der Einkommensteuer nicht unterliege. Das FA zog die X-AG mit Verfügung vom 08.06.2010 zum Einspruchsverfahren hinzu. Mit Schreiben vom 09.10.2010 kündigte der Kläger an, sich wegen der genauen Anschaffungskosten der Wertpapiere erneut zu melden, da zu deren Bezifferung noch weitere Ermittlungen durch ihn notwendig seien. Nach dem sich der Kläger jedoch nicht weiter geäußert hatte, wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2011 als ungegründet zurück. Hierauf wird Bezug genommen. Darin stufte das FA die unter der internationalen Kennzeichnung ISIN 2 gehandelten Inhaber-Genussscheine mangels einer durch sie vermittelten Beteiligung am Liquidationserlös als sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG (in der Fassung des Streitjahres) in Gestalt von obligationsähnlichen Genussrechten ein, bei denen Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG ab 2009 nunmehr steuerpflichtig seien. Ein Bestandsschutz bestehe für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenspositionen i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

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