vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 4/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestbemessungsgrundlage bei Pensionsleistungen eines Gewerkschaftsheimes gegenüber seinen Gewerkschaftsmitgliedern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Mindestbemessungsgrundlagenregelung nach § 10 Abs. 5 UStG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
  2. Bei Pensionsleistungen, die ein Gewerkschaftsheim gegenüber ihren Gewerkschaftsmitgliedern unter dem marktüblichen Preis und unter den Selbstkosten erbringt, bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Selbstkosten.
  3. Mitglieder anderer Einzelgewerkschaften, die unter einem gemeinsamen Dachverband zusammengeschlossen sind, fallen nicht unter die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Personen und sind auch nicht als diesen nahestehende Personen anzusehen.
  4. Restaurationsumsätze sind als Lieferungen anzusehen, auch wenn derartige Umsätze wegen des überwiegenden Anteils an sonstigen Leistungen (eindecken, reservieren, abräumen) tatsächlich sonstige Leistungen und keine Lieferungen darstellen. Bemessungsgrundlage für diese Umsätze ist gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand.
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 5, 4; EWG Richtlinie 388/77 Art. 27

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.2010; Aktenzeichen V R 4/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zu Recht von der Klägerin zu einem weitaus überwiegenden Teil gegenüber ihren Mitgliedern erbrachte Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterworfen hat.

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins bestehender Berufsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Ihr Zweck ist auf die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder gerichtet. Dieser wird gemäß der Satzung unter anderem durch den Zusammenschluss aller in der A.industrie und sonstigen A.-betrieben Beschäftigten zum gemeinsamen Handeln, die gewerkschaftliche Bildungsarbeit für Funktionäre und Mitglieder sowie die Förderung und Durchführung von Erholungs- und Urlaubsmaßnahmen durch Unterhaltung von Ferien- und Erholungsheimen angestrebt.

Im Streitjahr unterhielt die Klägerin in von der B. gepachteten Baulichkeiten zwei Ferien- und Erholungsheime ( Heime ).

Die Heime standen ausschließlich Gewerkschaftsmitgliedern und deren Familienangehörigen sowie für Seminare zur Verfügung. Der im Streitjahr von den Nutzern zu entrichtende Halbpensionspreis wurde im Voraus vom Vorstand festgelegt. Er betrug für Mitglieder der Klägerin zwischen 49,50 DM und 69,-- DM pro Tag und Person und für Mitglieder anderer C.-Gewerkschaften zwischen 54,-- DM und 74,-- DM. Für Kinder bestanden ermäßigte Tarife, und arbeitslose Gewerkschaftsmitglieder erhielten 10 % Preisnachlass. Wegen der genauen Preise wird auf Bl. 142 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die berechneten Pensionspreise (insgesamt 4.797.159,-- DM) lagen unstreitig sowohl unter den Selbstkosten (8.100.148,-- DM) als auch unter dem marktüblichen Preis (5.249.691,-- DM).

Des Weiteren betrieb die Klägerin im Streitjahr vier Schulungsheime für Gewerkschaftsmitglieder. Der Verkauf von Getränken und sonstigen Kantinenwaren in den dortigen, von den Seminarteilnehmern besuchten Bierstuben, erfolgte ebenfalls zu nicht kostendeckenden Preisen. Die in den Bierstuben selbst erzielten Umsätze betrugen 815.270,-- DM, der Wareneinsatz betrug 432.353,-- DM (vgl. Bl. 144 ff. der Gerichtsakte).

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 31.05.1996 erhöhte die Klägerin die tatsächlich erzielten Erlöse aus dem Betrieb der Heime in Höhe von 4.797.159,-- DM um die Differenz zum marktüblichen Preis in Höhe von 452.532,-- DM auf 5.249.691,-- DM. Die in den Schulungsheimen tatsächlich erzielten Erlöse von 4.544.197,-- DM erhöhte die Klägerin um die nicht gedeckten Kosten der Bierstuben in Höhe von 226.633,-- DM auf 4.770.830,-- DM. Die Erklärung endete mit einer festzusetzenden Umsatzsteuer in Höhe von 1.114.516,23 DM.

Das FA folgte der Erklärung nur insoweit, als es die erklärten Umsätze aus den Schulungsheimen der Besteuerung zugrunde legte. Dagegen erhöhte es die erklärten Umsätze aus den Heimen um die Differenz zwischen dem von der Klägerin erklärten marktüblichen Entgelt und den nicht gedeckten Kosten in Höhe von 2.850.457,-- DM auf 8.100.148,-- DM und setzte die Umsatzsteuer 1994 mit Bescheid vom 16.05.1997 auf 1.575.268,-- DM fest.

Im Laufe des sich anschließenden Einspruchsverfahrens, in dem die Klägerin zunächst weiterhin die erklärungsgemäße Veranlagung begehrt hatte, begehrte die Klägerin in der Folgezeit des Weiteren, bei Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage die nicht vorsteuerbelasteten Kosten außer Betracht zu lassen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2003 als unbegründet zurüc...

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