Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, werden nicht für die (bisher ausgeübte) konkrete Tätigkeit gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile.
  2. Erfolgt die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in nicht mehr im Inland hat (hier: Schweiz) unterliegt die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr der deutschen Besteuerung.
  3. Soweit Konsultationsvereinbarungen eine von dem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelung enthalten, bedürfen diese zur Wirksamkeit einer Umsetzung in positives mit dem Abkommen gleichrangiges Recht (Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz).
  4. Eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen erfüllt diese Erfordernisse nicht.
 

Normenkette

EStG §§ 49 Abs. 1 Nr. 4d; DBA Schweiz Art. 15 Abs. 1; AO § 2 Abs. 2; GrdG Art. 59 Abs. 2; KonsultationsvereinbarungsVO § 24 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2015; Aktenzeichen I R 79/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Erfassung einer Abfindungszahlung des ehemaligen Arbeitgebers an den Kläger im Streitjahr 2010.

Der Kläger, der seit von seiner Ehefrau getrennt lebte und am geschieden wurde, war Arbeitnehmer der in . Mit Vertrag vom beendeten der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen einvernehmlich zum . Der Kläger wurde unter Fortzahlung der Bezüge zum unwiderruflich freigestellt. Der Kläger konnte seinerseits das Arbeitsverhältnis mit 14-tägiger Kündigungsfrist auch vor dem beenden. Die regulären Bezüge wurden bis zum fortgezahlt. Gleichzeitig erhielt der Kläger Boni für die Jahre 2009 und 2010. In Ziffer des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Kläger als Entschädigung für den Verlust des Anstellungsverhältnisses und zum Ausgleich bereits entstandener und der damit in Zukunft verbundenen beruflichen und finanziellen Nachteile eine Abfindung in Höhe eines Einmalbetrages von € erhalten sollte. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erklärung des Klägers sollte sich der Abfindungsbetrag um das ansonsten zwischen dem Beendigungsdatum und dem fällige Grundgehalt erhöhen. Die Versteuerung sollte durch den Arbeitgeber erfolgen.

Eine angestrebte lohnsteuerliche Freistellung der Abfindung durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt konnte nicht erreicht werden (Bescheid vom 2010). Ein dagegen gerichtetes (Sprung-)Klageverfahren erledigte sich durch Klagerücknahme, nachdem das beklagte Finanzamt der Sprungklage gegen die Ablehnung der Freistellung nicht zugestimmt hatte. Die Abfindung wurde im

2010 gezahlt. Mit der Gehaltsabrechnung 2010 vom .2010 behielt der ehemalige Arbeitgeber  € Lohnsteuer und  € Solidaritätszuschlag ein und überwies dem Kläger den Differenzbetrag von  €.

Bereits zum hatte der Kläger seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, dort eine Wohnung angemietet und eine nichtselbständige Arbeit bei der GmbH aufgenommen. Der Kläger ist an dieser GmbH nicht beteiligt. Die Steuerverwaltung des Kantons bestätigte dem Kläger, dass er in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sei und – vorbehaltlich einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen – Abfindungszahlungen früherer Arbeitgeber in der Schweiz zu versteuern seien.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 behandelte der Kläger einen Betrag von  € als nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971, (BGBl II 1972, 1022; BStBl I 1972, 519) – DBA-Schweiz – steuerfreien Arbeitslohn. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag trug er in der Anlage N unter Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre ein. Der Beklagte wertete den Betrag von  € jedoch als Entschädigung/ Arbeitslohn für mehrere Jahre, der in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitslohn – nach § 34 Einkommensteuergesetz – EStG – ermäßigt – zu versteuern sei. Die in der Schweiz erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom legte der Kläger am Einspruch ein; er sah weiterhin die Abfindung als nach dem DBA-Schweiz steuerfrei an. Am erging ein aus anderen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid 2010, der den hier streitigen Punkt nicht betraf. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Beklagte behandelte die Abfindung als nach §§ 19, 24 Nr. 1a/b EStG zu versteuernde Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Abfindung sei eindeutig der konkreten Tätigkeit für die zuzuordnen und damit nicht gemäß Art. 15 DBA-Schwei...

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