vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 48/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Berücksichtigung einer Abfindung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgleichszahlungen, die der geschiedene Ehegatte geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, sind bei dem anderen Ehegatten steuerlich nicht als sonstige Einkünfte zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1a, § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen X R 48/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in den Streitjahren 2006 und 2007 Ausgleichszahlungen des geschiedenen Ehemannes, die dieser geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, bei der geschiedenen Ehefrau steuerlich zu erfassen sind.

Die seit dem 07. Juli 2006 verheirateten Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 22. Oktober 2007 und vom 18. Februar 2009 bestandskräftig zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin zu 2) war bereits zuvor verheiratet und hatte mit ihrem zwischenzeitlich von ihr geschiedenen, ehemaligen Ehemann im Zuge des Scheidungsverfahrens bzgl. der am 07. Juni 1994 geschlossenen Ehe unter dem Datum des 05. Februar 2006 eine Vereinbarung getroffen, wonach die ehemaligen Eheleute bei Gericht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis auf erhebliche Zahlungen des Ehemanns an die Ehefrau (die Klägerin zu 2) beantragten. Nach der weiteren Vereinbarung vom 05. Februar 2006 übertrug der ehemalige Ehemann im Jahre 2006 einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000,-- EUR an die Antragstellerin und zahlte einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,-- EUR. In den Jahren 2007 bis 2010 waren nach der Vereinbarung vom 05. Februar 2006 zu Gunsten der Klägerin zu 2) weitere Zahlungen in Höhe von 32.000,-- EUR (2007), 23.000,-- EUR (2008) und jeweils 20.000,-- EUR (2009 und 2010) zu erbringen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wurde der Vertrag vom 05. Februar 2006 notariell beurkundet und durch das Familiengericht genehmigt. Der ausgleichsverpflichtete geschiedene Ehemann arbeitete nach den Feststellungen des Antraggegners in den Streitjahren bei A, wobei für diesen keine Rentenanwartschaft bestand, weil er Beamter oder Arbeitnehmer mit vergleichbaren Versorgungsansprüchen war.

Nach einer verwaltungsinternen Kontrollmitteilung an den für die Klägerin

zu 2) zuständigen Veranlagungsteilbezirk vom 03. Juni 2009 hat diese im

Streitjahr 2006 von ihrem ehemaligen Ehegatten den Bausparvertrag in

Höhe von 29.995,-- EUR und eine Barzahlung in Höhe von 5.000 EUR,--

(Gesamt: 34.995,-- EUR) und daneben 12.000,-- EUR Unterhaltsleistungen gemäß Anlage U erhalten. Im Streitjahr 2007 hat die Klägerin zu 2) nach der Kontrollmitteilung zudem vereinbarungsgemäß von ihrem geschiedenen Ehegatten eine

Zahlung in Höhe von 32.000,-- EUR erhalten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei den Beträgen von 34.995,-- EUR und 32.000,-- EUR um tatsächlich erfolgte Ausgleichszahlungen des ehemaligen Ehegatten handelt, die dieser geleistet hat, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden.

Mit Änderungsbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO)

vom 12. August 2009 unterwarf der Beklagte die Beträge von 34.995,-- EUR

für 2006 und in Höhe von 32.000,-- EUR für 2007 als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung. Die in 2006 gezahlten Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.000,-- EUR hatte der Beklagte bereits in dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. Oktober 2007 als sonstige Einkünfte erfasst.

Das Einspruchsverfahren, in welchem sich die Kläger gegen die steuerliche Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen in Höhe von 34.995,-- EUR für 2006 sowie in Höhe von 32.000,-- EUR für 2007 wandten, verlief für diese ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2011 erfolglos.

Mit am 09. Juni 2011 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Ausgleichszahlungen in den Streitjahren 2006 und 2007 mangels Rechtsgrundlage nicht steuerbar seien. So handele es sich bei den erhaltenen Beträgen zur Vermeidung des Versorgungsausgleiches nicht um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG. Die Ausgleichszahlungen seien bei der Klägerin zu 2) mangels Entschädigung im eigentlichen Sinne auch nicht nach § 24 Nr. 1 a i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung (a.F.) zu versteuern. Es sei nur das ausgeglichen worden, was der Klägerin zu 2) aufgrund der gesetzlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich ohnehin zustehe. Die Erfüllung bereits bestehender Ansprüche sei für den Empfänger keine Entschädigung. Unerheblich sei, dass der zum Versorgungsausgleich verpflichtete Ehegatte die Zahlungen als Werbungskosten abziehen könne. Denn dieser müsse die ihm in späteren Jahren zufließende...

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