rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Inanspruchnahme des Klägers als Haftungsschuldner wegen zweckfremder Verwendung von Spendengeldern.

Der von Mitgliedern der „O.” gegründete Kläger war zunächst aufgrund der am … errichteten Satzung durch vorläufige Bescheinigung des beklagten Finanzamts vom … wegen Förderung des allgemeinen Gesundheitswesens als gemeinnützig anerkannt worden.

Gleichzeitig war ihm die vorläufige Berechtigung erteilt worden, Spendenbescheinigungen auszustellen, wenn die Spende zur Förderung des Satzungszwekkes (Nr. 1 des Verzeichnisses in Anlage 7 der Einkommensteuerrichtlinien 1990 – EStR –) geleistet wird.

Nach dem Wortlaut des § 2 der Satzung verfolgt der Kläger selbstlos, ausschließlich und unmittelbar folgende Zwecke:

  1. die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
  2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,
  3. die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge sowie
  4. die Förderung der Toleranz gegenüber psychisch kranken Menschen.

Die Verwirklichung der Zwecke soll nach § 3 der Satzung insbesondere durch:

  1. die Verbreitung und Förderung der Idee, daß auch psychisch kranke Menschen Menschen sind, der Grundrechte und Menschenrechte teilhaftig und mit unveräußerlicher Menschenwürde ausgestattet, und daß sie eher der Hilfe und des Verständnisses bedürfen als der Ausgrenzung;
  2. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen für psychisch Kranke, insbesondere zur Verbesserung der Sicherung ihrer Menschenrechte, auch im Hinblick auf eine zukünftige Psychatriereform;
  3. die Erarbeitung ethischer Kodizes für alle jene Bereiche der Medizin, die sich mit geistig Kranken oder seelisch aus dem Gleichgewicht Geratenen befassen;
  4. Aufdeckung von und Aufklärung über Mißstände in der Psychatrie und verwandten Gebieten;
  5. die Bekämpfung von bewußtseinsmindernden Praktiken in diesen Gebieten;
  6. die Aufdeckung von und Aufklärung über inhumane Behandlungsmethoden, wie Elektroschocks, übermäßiges Ruhigstellen durch Psychopharmaka etc.;
  7. Aufklärung der Öffentlichkeit und der Betroffenen über die Gefährlichkeit psychiatrischer Drogen;
  8. –14. … erfolgen.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1991 wurde folgendes festgestellt:

In 1991 hat der Kläger Gesamteinnahmen von … DM erzielt. Davon entfielen … DM auf Spenden. Ausweislich der Aufstellung des Klägers über vereinnahmte Spenden stellte der Vorstand des Klägers dafür Spendenbescheinigungen nach Anlage 8 EStR 1990 i.V.m. Nr. 1 der Anlage in Höhe von … DM aus.

Die Gesamtausgaben des Klägers beliefen sich auf … DM, von denen ein großer Teil für folgende Zwecke verwandt wurde:

  1. Für die Verteilung von 5000 Exemplaren, Zeitschrift F. (Herausgeber: O. in X.) sowie für den Druck der Publikation „Zeitschrift F.” (Auslieferung an „O.-X.”) zahlte der Kläger 342,– DM bzw. 3600,– DM an die, „O.-X.”. In der Publikation wird u.a. auch über Verstöße der Psychatrie gegen die Menschenrechte berichtet. Nach Aussage des Klägers ist der Kostenzuschuß geleistet worden, um in der Zeitschrift Artikel des Vereins zu veröffentlichen.
  2. Für eine Flugreise von Frau … (damalige 1. Vorsitzende) und Herrn B. nach Y. hat der Kläger Kosten in Höhe von … DM übernommen. Nach Angaben des Klägers sollen diese Kosten durch seine satzungsmäßige Tätigkeit, zur Gründung sog. Kommissionsausleger in Y. sowie zur Organisation von Spendengeldern entstanden sein. Konkrete Nachweise dazu hat der Kläeer trotz Aufforderung des Finanzamts nicht erbracht. Bisher sind weder Spendengelder aus Y. eingegangen noch ist ein Kommissionsausleger gegründet worden.
  3. Der in finanzieller Hinsicht größte Teil der Tätigkeit des Klägers betrifft ein Buchprojekt mit dem Titel: …. Das Buch zeigt die Rolle der Psychatrie in der Euthanasie des 3. Reichs auf und zieht Parallelen zur heutigen Zeit. Das Buch ist nach Auskunft des Buchhandels vom T. Verlag verlegt und über den L. Verlag im Buchhandel zum Preis von … DM erhältlich. Als Herausgeber erscheinen … und … (damaliger 2. Vorsitzender). Die zur Erstellung des Buches entstandenen Kosten – insoweit.wird auf die Zusammenstellung der Ausgaben Bl. 62 der Rechtsbehelfsakte verwiesen – sind vom Kläger übernommen worden. Dabei lauten einzelne Rechnungen auf die K. mit Adresse in Z. und X., die Orte an denen die wesentlichen Arbeiten zu dem Buchprojekt erledigt wurden. Sowohl in Z. als auch in X. sind unter dem gleichen Namen eigenständige nicht als gemeinnützig anerkannte Vereine ansässig, wobei Z. gleichzeitig Sitz der Bundesleitung ist.

Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft nicht erfülle, da die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck nicht entspreche (§ 63 Abgabenordnung...

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