Rz. 112

Die Aufwendungen für den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sind nach den Verwaltungsanweisungen wie folgt zu behandeln:[1] Es ist zu unterscheiden, ob das Gebäude vom Unternehmer

  • hergestellt worden ist oder
  • erworben worden ist.
 

Rz. 113

 
Hergestelltes Gebäude
Als Betriebsgebäude oder Betriebsgebäudeteil hergestellt Als Privatgebäude oder Privatgebäudeteil hergestellt
Der Buchwert und die Abbruchkosten sind Betriebsausgaben. Der Einlagewert des Gebäudes, der nicht schon deshalb mit 0 EUR anzusetzen ist, weil der Abbruch beabsichtigt ist, und die Abbruchkosten sind zusätzliche Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Diente die Anschaffung des abgebrochenen Gebäudes allein dem Ziel der Nutzung durch den Betrieb oder durch Vermietung oder Verpachtung, so ist es nicht gerechtfertigt, nachträglich einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang zwischen Anschaffung des später abgebrochenen Gebäudes und der Herstellung des neuen Gebäudes anzunehmen.[2] Hieraus folgt: Wurde das später abgebrochene Gebäude zuvor auf einkommensteuerrechtlich bedeutsame Weise genutzt, so tritt der Zusammenhang des Abbruchvorgangs mit der Herstellung des neuen Gebäudes in den Hintergrund. Maßgeblich für die Abziehbarkeit bleibt die vorherige Nutzung des abgebrochenen Objekts.[3]

 
Praxis-Beispiel

Der gewerbliche Unternehmer U nutzt ein Haus, das sich in seinem gewillkürten Betriebsvermögen befindet durch Vermietung. Er lässt es abreißen und ein Betriebsgebäude errichten. Die Abbruchkosten und die auf den Gebäuderestwert entfallenden AfaA sind Betriebsausgaben.

 
Praxis-Beispiel

U bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Er lässt es abreißen und ein Betriebsgebäude errichten. Durch das Bewohnen des Einfamilienhauses verwirklicht U keinen Tatbestand einer Einkunftsart. Seine Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung.[4] Die Abbruchkosten und die AfA stehen nicht im Zusammenhang mit steuerrechtlich bedeutsamen Einkünften, sondern ausschließlich mit dem Neubau und bilden daher Herstellungskosten des neuen Gebäudes.[5]

 

Rz. 114

Wird ein bebautes Grundstück erworben, kommt es zunächst darauf an, ob der Erwerber es nutzen oder abbrechen wollte.

 

Rz. 115

Hatte er die Absicht, das Gebäude zu nutzen, sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben. Hatte er die Absicht, das Gebäude nur teilweise zu nutzen und im Übrigen abzureißen, so sind der Buchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten insoweit Betriebsausgaben, als sie auf die Teile entfallen, deren Abbruch nicht geplant war.[6]

 

Rz. 116

Hatte er die Absicht, das Gebäude abzureißen, so kommt es darauf an, ob das Gebäude beim Erwerb technisch oder wirtschaftlich verbraucht oder nicht verbraucht war.[7]

War das Gebäude bereits beim Erwerb technisch oder wirtschaftlich verbraucht, kann es dem Erwerber nicht auf das Gebäude, sondern nur auf den Grund und Boden angekommen sein. Der Kaufpreis entfällt daher voll als Anschaffungskosten auf den Grund und Boden. Zusätzlich sind auch die Abbruchkosten als Herrichtungskosten beim Grund und Boden zu aktivieren. Soweit jedoch unmittelbar infolge des Abbruchs des verbrauchten Gebäudes ein neues Gebäude errichtet wird, erscheint die Aktivierung der Abbruchkosten im Rahmen der Herstellungskosten des neuen Gebäudes zulässig, falls der Abbruch des verbrauchten Gebäudes für die Errichtung des neuen Gebäudes erforderlich ist.[8] Insoweit kann der Abbruch als Teil des Herstellungsvorgangs des neuen Gebäudes anzusehen sein, da ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem neu errichteten Gebäude vorliegt.

War aber das Gebäude technisch und wirtschaftlich nicht verbraucht, so wurde ein Teil des Kaufpreises hierfür gezahlt. Der Kaufpreis ist daher zunächst als Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Beim Abbruch des Gebäudes gehen dessen Buchwert und die Abbruchkosten in das auf dem Grundstück neu errichtete Wirtschaftsgut ein. Sie sind daher zusätzliche Herstellungskosten des auf dem Grundstück errichteten neuen Wirtschaftsguts.

 
Praxis-Beispiel

Die Abbruchkosten betragen 10.000 EUR und der Restbuchwert des Gebäudes beträgt 80.000 EUR. Es wird errichtet

  1. ein neues Gebäude,
  2. ein befestigter Lagerplatz.

90.000 EUR sind als zusätzliche Herstellungskosten im Fall a) beim Gebäude und im Fall b) beim Lagerplatz zu aktivieren.

 

Rz. 117

Hatte der Erwerber des Gebäudes die Absicht, das Gebäude nur teilweise abzureißen und im Übrigen weiterhin zu nutzen, so kann die Situation eintreten, dass umfangreichere Teile als geplant abgerissen werden müssen. Auf diese Teile bezieht sich die Abbruchabsicht nicht, sodass die hierauf entfallenden Abbruchkosten und der entsprechende Restwert des abgebrochenen Gebäudes eigentlich nicht Herstellungskosten des Neubaus sein können. Handelt es sich aber um Gebäudeteile, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden müssen, so sind auch die hierauf entfallenden Abbruchkosten und der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge