Rz. 73

Zur Qualifizierung der wesentlichen Verbesserung ist zunächst Voraussetzung, dass der ursprüngliche Zustand des Vermögensgegenstandes festzustellen ist, der vor der durchgeführten Maßnahme vorgelegen hat. Dies ist der Zustand im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung durch den Unternehmer oder auch durch dessen Rechtsvorgänger im Fall des unentgeltlichen Erwerbes.[1] Der Zustand des Vermögensgegenstandes, den er zu diesem Zeitpunkt hatte, ist mit dem Zustand nach der Verbesserung im Rahmen einer Vorher-Nachher-Betrachtung zu vergleichen.[2] Kommt es hierbei auf den Zustand an, den der Vermögensgegenstand nach seiner Anschaffung hatte, dann ist die Grenze zwischen der Beendigung der Anschaffung und dem Beginn der Herstellung zu bestimmen.

 

Rz. 74

 

Rz. 75

Der Anschaffungsvorgang beginnt mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes und endet mit seiner Betriebsbereitschaft. Aufwendungen in diesem Zeitabschnitt zählen daher zu den Anschaffungskosten. Erst wenn der Zustand der Betriebsbereitschaft erreicht ist, sind weitere Aufwendungen als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu qualifizieren. Führen sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Vermögensgegenstandes gegenüber dem Zustand, den er im Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft hatte, sind es Herstellungskosten. Kommt es nicht zu einer wesentlichen Verbesserung, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwendungen.

 

Rz. 76

Ein unentgeltlicher Erwerb stellt keine Anschaffung in diesem Sinne dar. Hat der Unternehmer den Vermögensgegenstand unentgeltlich erworben, ist daher als ursprünglicher Zustand derjenige maßgebend, den der Vermögensgegenstand hatte, nachdem er beim Rechtsvorgänger betriebsbereit war, wenn dieser ihn angeschafft hat, oder fertiggestellt war, wenn dieser ihn hergestellt hat.

 

Rz. 77

Ist der beschriebene ursprüngliche Zustand durch anderweitige Herstellungs- oder Anschaffungskosten, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung oder Teilwertabschreibungen später verändert worden, so ist der hierdurch eingetretene Wert als ursprünglicher Zustand zum Vergleich heranzuziehen. Ist der Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen entnommen oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden, kommt es für die Bestimmung des ursprünglichen Zustandes auf den Zeitpunkt der Entnahme oder Einlage an.[3]

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