Rz. 62

Auch Anbauten an einem Gebäude sind als Erweiterung zu qualifizieren. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen nachträgliche Herstellungskosten dar.[1] Bei Anbauten ist dahingehend zu unterscheiden, ob eine sogenannte Verschachtelung zwischen dem bisherigen Gebäude und dem Anbau vorliegt.

 

Rz. 63

Nach der Rechtsprechung des BFH führt erst eine Mehrzahl baulicher Verbindungen zu einer Verschachtelung und damit zur Entstehung eines einheitlichen Gebäudes.[2] Die Verbindungen müssen derartig sein, dass sie bei einem etwaigen Verkauf des Anbaus nicht ohne erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können.[3] Erfolgt durch den Anbau eine Prägung, die auf das Gesamtgebäude durchdringt, entsteht ein neuer Vermögensgegenstand; ansonsten ergeben sich nachträgliche Herstellungskosten hinsichtlich des Anbaus. Hat der Anbau etwa eigene Fundamente, eigene Mauern und einen eigenen Eingang, dann können auch eine gemeinsame Versorgung von Gebäude und Anbau mit Energie, Wärme und Wasser sowie Verbindungstüren zwischen Gebäude und Anbau eine Verschachtelung nicht begründen. Fehlt es an einer ausreichenden baulichen Verschachtelung, so bildet der Anbau einen eigenständigen Vermögensgegenstand, wenn das Gebäude ohne den Anbau nicht unvollständig wäre. Auf die Wert- und Größenverhältnisse zwischen Alt- und Neubau kommt es dann nicht an.[4] Wäre das Gesamtgebäude ohne den Anbau unvollständig, so resultieren daraus gleichwohl nachträgliche Herstellungskosten.

 

Rz. 64

 
Anbauten
Verschachtelung Keine Verschachtelung
Anbau gibt dem Gebäude das Gepräge Anbau gibt dem Gebäude nicht das Gepräge Ohne Anbau ist das Gebäude unvollständig Ohne Anbau ist das Gebäude nicht unvollständig
Entstehen eines neuen Vermögensgegenstandes Nachträgliche Herstellungskosten bei bisherigem Gebäude Anbau ist neuer Vermögensgegenstand
 

Rz. 65

 
Praxis-Beispiel

B baut an ein Mietshaus, dessen Wohnungen er an eigene Arbeitnehmer vermietet, Garagen an. Die Garagen stehen zum Gebäude in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang und vervollständigen es daher. Die Bauaufwendungen sind als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu qualifizieren.

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