Rz. 34

Die Sozialgemeinkosten umfassen

  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs,
  • Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen sowie
  • Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung.
  • Kosten für die sozialen Einrichtungen des Betriebs sind beispielsweise Aufwendungen für die Kantine einschließlich Essenszuschüsse, für den Betriebsarzt, für den Betriebskindergarten oder die Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer.[1] Zu den Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen gehören nur Aufwendungen, die nicht arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart worden sind, wie beispielsweise Jubiläumsgeschenke, Wohnungs- und andere freiwillige Beihilfen, Weihnachtszuwendungen oder die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens.[2] Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung umfassen Beiträge zu Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.[3]

Die Berücksichtigung von Sozialgemeinkosten setzt– analog wie bei den Material- und Fertigungsgemeinkosten – einen zeitlichen Bezug zum Herstellungsvorgang sowie eine Angemessenheitsprüfung zum Herstellungsbezug voraus.[4]

[3] Vgl. R 6.3. Abs. 3 Satz 4 EStR.
[4] Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 358 f.

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