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Für die angemessenen Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, die angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB besteht handelsrechtlich grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 1 EStG besteht dieses Wahlrecht auch für die Steuerbilanz. Demnach brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessene Aufwendungen für soziale Leistungen des Betriebs, freiwillige soziale Leistungen und Leistungen für die betriebliche Altersversorgung nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG das steuerliche Wahlrecht bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Wird beispielsweise beabsichtigt, einen möglichst niedrigen Gewinn auszuweisen, so sind die oben genannten aktivierbaren Gemeinkosten nicht in der Handelsbilanz zu aktivieren, da anderenfalls auch eine Aktivierung in der Steuerbilanz erforderlich wäre. Nach § 52 Abs. 12 Satz 1 EStG kann § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 in das Einkommensteuergesetz eingefügt wurde, auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23.7.2016 enden.

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