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Auch Fertigungseinzelkosten sind sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zwingend zu aktivieren. Unter den Fertigungseinzelkosten im Sinne von Lohnkosten sind hierbei insbesondere die Fertigungslöhne zu verstehen.[1] Diese umfassen die den Produkten direkt zurechenbaren Bruttolöhne und beinhalten somit auch die Lohnnebenkosten wie die gesetzlichen und tariflichen Sozialaufwendungen, Zulagen, Prämien, Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, abgeführte Lohn- und unter Umständen Kirchensteuer sowie z. B. Gehälter für Werkstattmeister, Techniker, Lohnbuchhalter und Zeichner. Nach herrschender Meinung sind auch Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, bei Urlaub und Mutterschaftsbezüge den Fertigungseinzelkosten zuzuordnen.[2]

 

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Sogenannte Hilfslöhne fallen dagegen nicht unter den Begriff der Fertigungseinzelkosten und stellen vielmehr Fertigungsgemeinkosten dar, da ein konkreter Leistungsbezug regelmäßig nicht vorliegt; eine klare Separierung zu den Fertigungslöhnen wird in praxi schwierig zu bewerkstelligen sein.[3] Von der Einbeziehungspflicht werden des Weiteren nicht die angemessenen Lohnkosten der allgemeinen Verwaltung und der sozialen Einrichtungen des Betriebs sowie die freiwilligen Sozialabgaben und die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung erfasst (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB), da insofern ein explizites Einbeziehungswahlrecht vorliegt. Darüber hinaus gehören diese Aufwendungen auch zu den Fertigungsgemeinkosten.[4]

[1] Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 14. Aufl. 2017, S. 202; Wohlgemuth, in Schulz-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. I/10 Rz. 14, Stand: 2/2019.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 255 HGB Rz. 147; Müller/Kreipl, in Bertram u. a., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 117; Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 352, 434; Wohlgemuth, in Schulz-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. I/10 Rz. 14, 26,41, Stand: 2/2019.
[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 255 HGB Rz. 147; Müller/Kreipl, in Bertram u. a., Haufe HGB Bilanz Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 118; Wohlgemuth, in Schulz-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. I/10 Rz. 24, Stand: 2/2019.
[4] Schubert/Hutzler, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 HGB Rz. 352; Wohlgemuth, in Schulz-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. I/10 Rz. 26, 41, Stand: 2/2019.

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