Aktivierungswahlrecht

Nach § 6 Abs. 1b EStG brauchen bei der Berechnung der Herstellungskosten angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.[1]

Fazit: Die angemessenen Kosten für

  • die allgemeine Verwaltung
  • soziale Einrichtungen im Betrieb
  • freiwillige soziale Leistungen sowie
  • die betriebliche Altersversorgung

dürfen (müssen nicht – Wahlrecht!) den Herstellungskosten zugeordnet und aktiviert werden.

[1] vgl. auch R 6.3 Abs. 3 EStR.

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