Für die in der Tabelle aufgeführten Einzelkosten und die variablen Gemeinkosten besteht sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich Aktivierungspflicht. Handelsrechtlich folgt das aus § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung (z. B. HGB) verpflichtet sind Bücher zu führen, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 EStG für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen[1], das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (Maßgeblichkeit). Für variable Gemeinkosten ist die steuerliche Aktivierungspflicht ausdrücklich vorgesehen.[2]

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