§ 4 Nr. 16 UStG befreit die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen[1], die erbracht werden von

  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
  2. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht;
  3. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 a SGB V, § 72 oder § 77 SGB XI besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VII bestimmt sind;
  4. Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 32 und § 42 SGB VII bestimmt sind;
  5. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 111 SGB IX besteht;
  6. Einrichtungen, die nach § 142 SGB IX anerkannt sind;
  7. Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45 b SGB XI anerkannt sind;
  8. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht;
  9. Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Abs. 2 SGB VII besteht;
  10. Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind;
  11. Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind, wenn es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908 i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden[2];
  12. Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des SGB XI besteht[3] oder
  13. Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.[4]

    Nunmehr greift die Steuerbefreiung des Buchst. m – anstatt der vorherigen ausschließlichen Abstellung auf die Verhältnisse des Vorjahres – ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der jeweiligen sozialrechtlichen Norm.[5] Maßgeblich ist dabei die Prognose zu Beginn des Jahres bzw. bei Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit – unabhängig davon, wie sich die Umsätze des Unternehmers später entwickeln. Ferner gilt die sog. "Sozialgrenze" ab dem Zeitpunkt als erfüllt, ab dem der Unternehmer aufgrund einer Vereinbarung mit einem Sozialträger absehbar regelmäßig die 25 %-Grenze erfüllen wird. Des weiteren gilt die 25 %-Grenze wie bisher auch für das laufende Kalenderjahr als erfüllt, wenn diese im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurde.

    Auch die Leistungen der Gebärdensprachdolmetscher können danach steuerfrei sein.[6]

[1] Geändert durch Art. 12 des JStG 2020 v. 21.12.2020. Ersetzt wurde der bisherige Wortlaut "geistig oder seelisch" hilfsbedürftige Personen. Klargestellt wurde, dass unter den übrigen Voraussetzungen der Norm auch die Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich damit eng verbundene Leistungen erbringen (z. B. Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a-m UStG, die neben der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, der Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegedürftigkeit nach § 18 SGB XI, Leistungen beim Hausnotruf nach § 40 SGB XI oder der Erteilung von Pflegekursen nach § 45 SGB XI selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen).
[2] Buchst. k eingefügt durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013. Wegen der wahlweisen Anwendung vor dem 01.07.2013 vgl. BMF, Schreiben v. 22.11.2013, IV D 3-S 7172/13/10001.
[3] Neu eingefügt durch Art. 12 des JStG 2020 v. 21.12.2020: der bisherige Buchstabe l ist jetzt Buchstabe m.
[4] Buchstaben m war vorher Buchstabe l und wurde inhaltlich leicht geänert, vgl. Art. 12 des JStG 2020 v. 10.12.2020.

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