Bevor hier die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG geprüft wird, ist im Einzelfall zu klären, ob die Gemeinschaft überhaupt Unternehmer nach § 2 UStG ist. Seit 1.1.2020 ist die dem Grunde nach unveränderte Steuerbefreiung in § 4 Nr. 29 UStG zu finden.[1]

Soweit eine Kostengemeinschaft sich auf die Funktion beschränkt, für den gemeinschaftlichen Bezug der Leistungen den Auftrag zu erteilen und durch gemeinsamen Beschluss der Mitglieder die Nutzung der gemeinsam erworbenen Gegenstände und des gemeinsamen Personals seitens der Mitglieder zu regeln, liegen keine Leistungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedern vor. Unternehmerische Leistungen würden nur vorliegen, wenn die Gemeinschaft eine eigenständige Wertschöpfung erbringt.

Die sonstigen Leistungen der unternehmerisch tätigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüsse von Personen (z. B.  ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 29 UStG, wenn deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die u. a. nach § 4 Nr. 14  - 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist,

  • soweit ihre sonstigen Leistungen gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser nach § 4 Nr. 1418 UStG steuerfreien Tätigkeit der Mitglieder verwendet werden und
  • der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert,

vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

Die Steuerfreiheit liegt vor bei zentral beschafften medizinischen Einrichtungen und Geräten, die den Mitgliedern für ihre Praxen zur Verfügung gestellt werden und bei der Erbringung von Laboruntersuchungen und Röntgenaufnahmen mit eigenem medizinisch-technischem Personal unmittelbar für die Praxen der Mitglieder.

Seit 1.1.2009 sind neben Leistungen der Zusammenschlüsse von Ärzten oder Angehörigen arztähnlicher Berufe an ihre Mitglieder auch die Leistungen der Zusammenschlüsse von Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. Krankenhäuser) sowie von Zusammenschlüssen beider begünstigter Personenkreise (z. B. Zusammenschluss von Arzt und Krankenhaus) befreit.

Für die Steuerbefreiung ist es unschädlich, wenn die Gemeinschaft den jeweiligen Anteil der gemeinsamen Kosten des Mitglieds direkt im Namen des Mitglieds mit den Krankenkassen abrechnet. Die Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschaft und Mitglied bleibt weiterhin bestehen. Die Befreiung des § 4 Nr. 29 (vorher § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG gilt jedoch nicht, wenn ein Arzt die o. g. Leistungen an einen anderen Arzt erbringt.[2]

 
Wichtig

Leistungen an Nicht-Mitglieder sind steuerpflichtig

Nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 29 (vorher § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG sind Umsätze der Praxis- und Apparate- bzw. Laborgemeinschaften

  • an Personen, die Nicht-Mitglieder der Praxis- und Apparate- bzw. Laborgemeinschaften sind (dies gilt auch, wenn dieser Leistungsempfänger der Gemeinschaft ein Darlehen oder einen Zuschuss gegeben hat);
  • an einen Arzt, der nicht Mitglied der leistenden Praxisgemeinschaft ist, mit dem jedoch die leistende Praxisgemeinschaft einen "Praxisgemeinschaftsvertrag"geschlossen hat;[3]
  • durch Übernahme von Verwaltungsleistungen wie Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle für die Mitglieder.[4]

Überlässt die Praxisgemeinschaft die von ihr zentral beschafften Praxisräume an ihre einzelnen Mitglieder zur Nutzung, kann dies nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei sein.

[1] Änderung durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019"),

Abschn. 4.14.8 Abs. 2 Satz 2 UStAE.

[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.4.2013, 5 K 159/12; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 29.10.2013, V B 58/13, zurückgewiesen.

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