Sinn der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG ist die Entlastung der Krankenkassen bzw. Sozialversicherungsträger.[1] Deshalb kann die o. g. Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf als "Befähigungsnachweis" nicht allein ausschlaggebend sein.

 
Praxis-Tipp

Krankenkassenzulassung als Indiz für das Vorliegen einer heilberuflich ähnlichen Tätigkeit

Fehlt es an einer berufsrechtlichen Regelung, ist daher ausreichendes Indiz für die Befähigung zu einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit[2] die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.[3] In diesem Fall ist die Steuerfreiheit auch gegeben, wenn keine berufsrechtliche Regelung besteht. Ausreichend ist bereits, wenn die zu beurteilenden Leistungen "ihrer Art nach" i. d. R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Damit können auch Privatpatienten steuerfrei behandelt werden, wenn die Sozialversicherungsträger eine entsprechende Leistung für ein Mitglied bezahlen würden. Dann dürfte es letztlich unerheblich sein, ob die konkrete Leistung von den Sozialversicherungsträgern tatsächlich bezahlt wird.

 
Praxis-Tipp

Aufnahme in den GKV-Leistungskatalog als Voraussetzung für die Steuerfreiheit

Die Steuerbefreiung muss – trotz fehlender Zulassung – gewährt werden, wenn die Leistungen der betreffenden Art in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gem. § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen worden sind. Fehlt auch dies, reicht es nach Auffassung des BFH für die Steuerfreiheit nicht aus, dass die betreffenden Leistungen in mehreren Fällen von Krankenkassen finanziert worden sind.[4] Andernfalls wäre es für den Unternehmer bei Erbringung der Leistung ungewiss, ob sie in diesem Besteuerungszeitraum abweichend vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen tatsächlich erstattet werden.

Eine steuerfreie ähnliche heilberufliche Tätigkeit liegt aufgrund erfolgter berufsrechtlicher Regelung vor[5] – wenn dem jeweiligen Unternehmer die entsprechende Erlaubnis erteilt wurde:

  • Dental-Hygieniker, soweit sie im Auftrag eines Zahnarztes tätig sind[6];
  • Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG –);
  • Ergotherapeuten, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Ergotherapeutengesetz – ErgThG –);
  • Krankenschwestern, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (KrankenpflegegesetzKrPflG –) sowie Altenpfleger, denen die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 Altenpflegegesetz (-AltpflG -) erteilt ist oder nach § 29 AltpflG als erteilt gilt.[7]Nicht steuerfrei sind sozialpflegerische Leistungen (z. B. Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) – hier greift evtl. die Befreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b bzw. Nr. 16 UStG sowie Gutachten im Auftrage der Pflege- oder Krankenversicherung[8];
  • Fachbiologen der Medizin, soweit sie zytologische/histologische Leistungen erbringen (Zytologie: Zellenlehre, Histologie: Wissenschaft von den Geweben des Körpers)[9];
  • Fachwissenschaftler der Medizin[10];
  • Logopäden, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis erteilt ist (Gesetz über den Beruf des Logopäden –LogopG)[11];
  • staatlich geprüfte Masseure und medizinische Bademeister und Masseure und medizinische Bademeister (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG –), wenn sie als Heilmasseure tätig werden sowie von diesen durchgeführte medizinische Fußpflege, Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen und Wärmebestrahlungen (gilt auch bei selbstständigen Leistungen);

    Saunaumsätze können insoweit auch steuerfrei sein, als sie Vorbereitung oder Nachbehandlung zu einer steuerfreien Massagetätigkeit sind.[12]

    Massagen bzw. physiotherapeutische Leistungen im sog. Wellnessbereich sind nur steuerfrei, wenn sie im Einzelnen ärztlich verordnet sind (anders ist es, wenn der Leistende ein auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkter Heilpraktiker ist).[13] Daraus erfolgende Anschlussbehandlungen ohne ärztliche Verordnungen sind nicht steuerfrei.[14] Steuerpflichtige physiotherapeutische Leistungen können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; dagegen gilt der Regelsteuersatz für reine Wellness-Anwendungen (z. B. Thai-Massagen, Hot Stone, Lomi-Lomi) oder andere nicht verordnungsfähige Leistungen (z. B. Ganzkörpermassagen, reine Fitness-Maßnahmen);

  • auf dem Gebiet der Humanmedizin selbstständig tätige medizinisch-technischen Assistenten und Assistenten für Funktionsdiagnostik (Gesetz über technische Assistenten der Medizin –MTAG)[15];
  • Dipl. Oecotrophologen (Ernährungsberatende), soweit sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung tätig sind[16];
  • Orthoptisten mit erforderlicher Berufserlaubnis (Orthoptistengesetz – OrthoptG –);
  • Leistungen der Physiotherapeuten, soweit diese aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2, § 40, § 111 SGB V erbracht werden.

    Physiotherapeutische...

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