Ein Heilberuf ist steuerfrei, wenn

  • er einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Katalogberufe (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme usw.) ähnlich ist und
  • das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist.

Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen[1] über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung erforderlich.[2] Ein vergleichbarer Abschluss eines anderen EU-Mitgliedstaats kann ausreichend sein, wenn ein deutscher Abschluss fehlt.[3]

Das Kriterium der Vergleichbarkeit hat jedoch den Nachteil, dass neue medizinische Berufe erst dann in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen, wenn der Gesetzgeber sie als Katalogberuf anerkennt oder ihnen durch entsprechende berufsrechtliche Regelungen die Ähnlichkeit mit einem der Katalogberufe verleiht. Insoweit gibt es auch Ungleichbehandlungen, da manche Bundesländer im Alleingang berufsrechtliche Regelungen erlassen.

 
Praxis-Tipp

Steuerfreiheit auch ohne Kostenerstattung durch Sozialversicherungsträger

Ist im Einzelfall die Vergleichbarkeit gegeben, ist eine heilberufliche Tätigkeit steuerfrei (unabhängig von der Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger[4]).

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