Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ("JStG 2019") wurden in die Befreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. c UStG neu aufgenommen "die Leistungen der Pflegeeinrichtungen durch Einrichtungen, mit denen Kooperationsverträge nach § 119b SGB V bestehen". Zur Sicherstellung der ambulanten (ärztlichen oder zahnärztlichen) Versorgung/Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen sollen stationäre Pflegeeinrichtungen dazu einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen.

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