Leitsatz

Für das für eine Haushaltsaufnahme nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben ist es nicht erforderlich, dass das Kind ständig im Haushalt des Berechtigten anwesend ist. Bei einem volljährigen Studenten, auch wenn er zum Zweck des Studiums auswärts untergebracht ist, kann nicht ohne Weiteres eine bestehende Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung vom elterlichen Haushalt schließen lassen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist der Vater seines am 27.2.1992 geborenen Sohnes. Von der Kindesmutter, der Beigeladenen, ist er seit dem 23.12.1997 geschieden. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Sohn, der wegen seines Studiums auswärts untergebracht ist, entgegen der Auffassung der Familienkasse (FK) zum Haushalt des Klägers und nicht der Mutter gehört. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, der Sohn habe seinen Hausstand bei der Mutter endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst. Ein Bett habe ihm dort nicht mehr zur Verfügung gestanden, allenfalls noch ein Gästesofa. Der Sohn sei auch nicht regelmäßig in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt. Die Mutter hat auf Anfrage des FG erklärt, ihrem Sohn habe im Streitzeitraum in der von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Wohnung sein ehemaliges Jugendzimmer zur Verfügung gestanden. Sofern es sein Studium zugelassen habe, habe er sich an den Wochenenden und

auch in den Semesterferien dort aufgehalten.

 

Entscheidung

Gem. § 64 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt

aufgenommen hat (§ 64 Abs.2 Satz 1 EStG). Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das FG zu der Überzeugung gelangt, dass der Sohn im Streitzeitraum weiterhin in den Haushalt seiner Mutter aufgenommen war. Da der Sohn nach seinen glaubhaften Aussagen jedes 2. Wochenende und in den Semesterferien in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt ist und ihm Unterhalt sowohl in Form von Barunterhalt als auch Naturalunterhalt durch Zurverfügungstellung der Wohnung gewährt wurde, sind die Voraussetzungen einer fortbestehenden Haushaltsaufnahme des Kindes erfüllt.

 

Hinweis

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren, Az beim BFH III R 59/18 muss der BFH nun entscheiden, nach welchen Kriterien die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes einem Elternteil zugeordnet wird

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 27.09.2017, 5 K 1835/14

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